Tatbestandsvoraussetzung des § 176 Abs 1 StGB ist die Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen (die ab einem Richtwert von etwa 10 Personen gegeben ist) oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß; dieses muss einen Wert darstellen, der zumindest die bei den meisten Vermögensdelikten zweite Wertgrenze von aktuell 50.000 Euro annähernd erreicht, wobei zusätzlich eine größere (nicht aber notwendigerweise unbegrenzte) Ausdehnung des Eigentums vorausgesetzt ist
GZ 14 Os 116/11g, 08.11.2011
OGH: Tatbestandsvoraussetzung des § 176 Abs 1 StGB ist (anders als bei der - nach den Urteilsfeststellungen in Frage kommenden - Bestimmung des § 89 StGB) die Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen (die nach der Rsp ab einem Richtwert von etwa 10 Personen gegeben ist) oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß. Dieses muss einen Wert darstellen, der zumindest die bei den meisten Vermögensdelikten zweite Wertgrenze von aktuell 50.000 Euro annähernd erreicht, wobei zusätzlich eine größere (nicht aber notwendigerweise unbegrenzte) Ausdehnung des Eigentums vorausgesetzt ist.
Die Urteilsannahmen des Schöffengerichts, wonach sich in dem vom Angeklagten durch Umkehren auf der Autobahn A21 und Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung geschaffenen Gefahrenbereich fünf Insassen zweier Pkw befanden, beschreiben eine durch die Tathandlung herbeigeführte Gemeingefahr der zuvor beschriebenen (auch im übrigen Urteilsinhalt nicht angesprochenen) Art gerade nicht.
Die Verwendung von dem Tatbestand des § 176 Abs 1 StGB entnommenen Rechtsbegriffen („verba legalia“) bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite, denen zufolge der Angeklagte es „zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch sein Handeln eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Anzahl von Menschen und für fremdes Eigentum in großem Ausmaß durch das Verursachen von Verkehrsunfällen herbeizuführen“, bleibt daher ohne Bezug auf eine konkret vorgestellte (den oben dargestellten Anforderungen entsprechende) Gefahrenlage, damit ohne hinreichenden Sachverhaltsbezug, und ist nicht geeignet, den Schuldspruch wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB - auch nicht in der rechtlich ohne weiters möglichen Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 Abs 1 StGB) - zu tragen.