Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht
GZ 4 Ob 43/11v, 22.11.2011
OGH: Zur Rechtslage vor dem ZivRÄG 2004 wurde judiziert, dass § 422 ABGB die Rechte des Nachbarn bezüglich des Überhangs abschließend regle. Über das in § 422 ABGB normierte Selbsthilferecht hinaus habe der Nachbar nicht die Möglichkeit, ein auf sein Eigentumsrecht gestütztes Begehren zur Beseitigung des Überhangs durch den Eigentümer des Baums oder Strauchs zu stellen. Nach den Gesetzesmaterialien zum ZivRÄG 2004 sollen aber die §§ 421 und 422 ABGB die Rechtsfragen rund um Bäume und Gewächse auf fremdem Grund nicht mehr ausschließlich und exklusiv regeln.
In seiner Entscheidung 4 Ob 196/07p hat der Senat ausgesprochen, dass jedenfalls dem durch Äste einer auf dem Nachbargrund stehenden Pflanze im Luftraum über seiner Liegenschaft gestörten Eigentümer Unterlassungsansprüche zur Behebung eines seine Güter konkret gefährdenden und deshalb rechtswidrigen Zustands nach § 364 ABGB - unter Überwälzung der gesamten notwendigen Kosten - zu gewähren ist. Die Möglichkeit zur Beseitigung eines Überhangs gem § 422 ABGB lässt den Anspruch auf Unterlassung unzulässiger negativer und positiver Immissionen durch Pflanzen auf dem Nachbargrund nach § 364 ABGB jedenfalls dann unberührt, wenn die Ausübung des Selbsthilferechts nicht leicht und einfach zu bewerkstelligen ist. Immissionsabwehransprüche gegen einen von Pflanzen auf der Nachbarliegenschaft ausgehenden „positiven“ Eigentumseingriff in Gestalt eines Überhangs sind jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Immission die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt, der nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann.
Gem § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB können unmittelbare Zuleitungen unter allen Umständen vom Nachbarn abgewehrt werden, wenn dafür kein besonderer Rechtstitel vorliegt.
Die unmittelbare Zuleitung ist als Gegensatz zum mittelbaren Eindringen von Immissionen zu verstehen: soweit der Eingriff unmittelbar - wie zB das auf das Nachbargrundstück gerichtete Regenabflussrohr - oder grobkörperlich ist, besteht keinerlei Duldungspflicht, weil dabei der Eigentümer das Nachbargrundstück quasi wie sein eigenes benutzt. Aus einem bloßen Naturwirken kann durch (bewusstes) Aufrechterhalten dieses Zustands eine unmittelbare Zuleitung werden.
In der Rsp wurde etwa der Bewuchs von Gebäudeteilen durch Kletterpflanzen als unmittelbare Zuleitung gesehen.
Wenn im vorliegenden Fall Äste (darunter auch Starkäste) von den auf den Grundstücken der Beklagten wachsenden Bäumen meterweit in das Grundstück der Klägerin hineinragen und dadurch eine Gefährdung für Personen und Sachen begründet wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um unmittelbare Zuleitungen iSd genannten Gesetzesstelle handelt, welche die Klägerin nicht zu dulden braucht.
Fraglich ist, ob aus § 364 Abs 2 ABGB - über den Wortlaut hinaus - neben dem Unterlassungsanspruch auch ein Anspruch auf Beseitigung abzuleiten ist.
Nach dem Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruchs hat der Verpflichtete dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung auf dauerndes, künftiges, inhaltlich vom Verpflichteten zu bestimmendes Handeln.
Das besondere im Eigentumsschutz und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot“; bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass er das verbotene Eindringen hindert. Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen.
Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand nicht beseitigt ist. Seine Pflicht zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten.
Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht.
Der OGH hat in den Fällen des Emporrankens einer Kletterpflanze an einer im Eigentum des Nachbarn stehenden Grenzmauer den Beseitigungsanspruch bejaht. Der Eigentümer der Mauer sei nicht nur befugt, den Störer von der Benutzung der Mauer auszuschließen und unberechtigte Eingriffe in dieses ihr Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen, sondern gem § 354 (§ 362) ABGB auch befugt, vom Störer die Entfernung der Pflanze, von der der Bewuchs ausgehe, zu verlangen. Die Benutzung der Mauer durch das Emporranken der Kletterpflanze sei als eine unmittelbare Zuleitung iSd zweiten Satzes des § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Beseitigungsanspruchs iSd §§ 354, 362 iVm § 364 Abs 2 ABGB sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Nach den Verfahrensergebnissen birgt der Überhang erhebliche Gefahr für Sachschäden und für Leib und Leben. Der davon betroffene Grundstücksteil der Klägerin ist für die ortsübliche Benutzung (Aufenthalt im Garten) deshalb unbrauchbar und kann - wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen unzweifelhaft ergibt - von der Klägerin als Eigentümerin nicht genutzt werden. Die Beklagte hat durch Unterlassen (der Veranlassung) baumpflegerischer Maßnahmen nicht nur in die geschützte Rechtsposition der Klägerin als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft eingegriffen, sie hält diesen in das Nutzungsrecht des Eigentümers eingreifenden Zustand weiterhin aufrecht; ihr widerrechtliches Verhalten führt einen das Eigentumsrecht der Klägerin beeinträchtigenden Dauerzustand herbei, dessen Beseitigung die Klägerin verlangen kann.