Der Waldeigentümer kann sich nicht erfolgreich auf eine Haftungsbefreiung gem § 176 ForstG berufen
GZ 4 Ob 43/11v, 22.11.2011
OGH: Die Beklagte beruft sich auf § 176 ForstG. Danach trifft den Waldeigentümer vorbehaltlich des Abs 4 oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Walds entstehen können. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch Gefahren abgewendet oder verhindert werden.
Dem Einwand der Beklagten ist entgegenzuhalten, dass auch das Immissionsverbot des § 364 ABGB gegenüber Fremdgrundstücken als ein solcher besonderer Rechtsgrund anzusehen ist. Den Waldeigentümer treffen daher nachbarrechtliche Unterlassungspflichten. Dass überhängende Äste als Immissionen iSd § 364 ABGB zu qualifizieren sind, hat der OGH bereits klargestellt.
Auch im vorliegenden Fall kann sich die beklagte Waldeigentümerin daher nicht erfolgreich auf eine Haftungsbefreiung nach dem ForstG berufen.
Dass die Klägerin ein Grundstück am Wald erworben hatte, bedeutet nicht, dass sie Immissionen dulden müsste, die erst durch die mangelhafte Pflege des Baumbestands auf dem Nachbargrundstück über viele Jahre nach Erwerb ihrer Liegenschaft entstanden.