Ein Beschluss, mit dem die Aufhebung eines Haftbefehls abgelehnt worden ist, unterliegt keinem Rechtszug im Grundrechtsbeschwerdeverfahren
GZ 15 Os 92/10h, 15.09.2010
OGH: Ein Beschluss, mit dem die Aufhebung eines - hier: bloß zur Vollstreckung einer zuvor (mit gesonderter Entscheidung) angeordneten Fortsetzung der Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO erlassenen - Haftbefehls (nunmehr: einer Festnahmeanordnung) abgelehnt worden ist, unterliegt keinem Rechtszug im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. Anders als in den zu 11 Os 80/09p und 12 Os 7/10m behandelten Fällen ist hier eine Entscheidung des OLG, mit der die Fortsetzung einer Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung angeordnet wurde, gerade nicht Gegenstand der Beschwerde.