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Strafrecht

OGH: Grundrechtsbeschwerde iZm Beschluss des OLG, mit dem ein Haftbefehl nicht aufgehoben wurde

Ein Beschluss, mit dem die Aufhebung eines Haftbefehls abgelehnt worden ist, unterliegt keinem Rechtszug im Grundrechtsbeschwerdeverfahren

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 GRBG
Schlagworte: Grundrechtsbeschwerde, Beschluss mit dem die Aufhebung eines Haftbefehls abgelehnt worden ist

GZ 15 Os 92/10h, 15.09.2010
OGH: Ein Beschluss, mit dem die Aufhebung eines - hier: bloß zur Vollstreckung einer zuvor (mit gesonderter Entscheidung) angeordneten Fortsetzung der Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO erlassenen - Haftbefehls (nunmehr: einer Festnahmeanordnung) abgelehnt worden ist, unterliegt keinem Rechtszug im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. Anders als in den zu 11 Os 80/09p und 12 Os 7/10m behandelten Fällen ist hier eine Entscheidung des OLG, mit der die Fortsetzung einer Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung angeordnet wurde, gerade nicht Gegenstand der Beschwerde.

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