Die in der Garage und den Hotelzimmern angebrachten Hinweistafeln mit der Aufforderung, Wertgegenstände bei der Hotelrezeption bzw gegen Quittung bei der Hotelleitung zu deponieren, stellt eine (wirksame) Anweisung iSd § 970 ABGB dar; dies schließt jedoch nicht aus, dass diese Anweisung dem einzelnen Gast gegenüber zurückgenommen werden kann
GZ 2 Ob 220/10g, 29.11.2011
In der Hotelgarage waren an der zur Hotelrezeption führenden Tür Hinweisschilder angebracht, die (ua) folgenden Text enthielten:
„Für abgestellte Fahrzeuge und deren Inhalt wird vom Hotel […] keine Haftung übernommen. Bitte deponieren Sie Wertgegenstände an der Hotelrezeption.“
In den Hotelzimmern befanden sich an der Türinnenseite des Kleiderschranks Hinweisschilder mit (ua) folgendem Text:
„Für Wertgegenstände, Schmuck, größere Geldbeträge und Wertpapiere haften wir nur, wenn sie gegen Quittung bei der Hotelleitung deponiert werden.“
Als der Kläger, ein Berufsfotograf, am 21. 6. 2007 an der Hotelrezeption eincheckte und nach der Garage fragte, sagte er, dass er seine Fotoausrüstung im Auto habe und dass diese wertvoll sei. Daraufhin erklärte die Rezeptionistin, dass die Garage videoüberwacht sei, nur Hotelgäste hineinkommen würden und die Garage daher sicher sei.
OGH: Nach § 970 Abs 2 Satz 1 ABGB gelten als eingebrachte Sachen, für die der Gastwirt nach der Regelung des § 970 Abs 1 ABGB zu haften hat, solche, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. Ein Pkw ist dann als „eingebracht“ anzusehen, wenn er vom Gast an eine vom Wirt oder von seinen Leuten bezeichnete Stelle gebracht worden ist, sofern dieser Platz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb steht. Die Bestimmung als Aufbewahrungsort wird in der Regel durch Anbringung einer entsprechenden Aufschrift oder sonst durch die Verkehrsauffassung gegeben sein. Die beklagte Partei stellt in der Revision nicht mehr in Frage, dass der in der Hotelgarage abgestellte Pkw des Klägers nach diesen Grundsätzen trotz des - insoweit unwirksamen (§ 970a Satz 1 ABGB) - Haftungsausschlusses als eingebracht gilt.
Wurde der Gast in einer für ihn ohne weiteres erkennbaren Weise vom Wirt angewiesen, Wertgegenstände an einem bestimmten Ort zu deponieren, sind die entgegen dieser Anweisung aufbewahrten Gegenstände nicht als „eingebracht“ anzusehen.
Der beklagten Partei ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass die in der Garage und den Hotelzimmern angebrachten Hinweistafeln mit der Aufforderung, Wertgegenstände bei der Hotelrezeption bzw gegen Quittung bei der Hotelleitung zu deponieren, eine solche (wirksame) Anweisung enthält. Dies schließt jedoch nicht aus, dass diese Anweisung dem einzelnen Gast gegenüber zurückgenommen werden kann.
Das Berufungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass durch die Äußerungen der Rezeptionistin die allgemeine Anweisung, Wertgegenstände bei der Hotelrezeption zu deponieren, hinsichtlich der „wertvollen“ Fotoausrüstung des Klägers hinfällig geworden ist. Ob der Kläger die der beklagten Partei zurechenbaren Erklärungen der Rezeptionistin in diesem Sinn verstehen durfte, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall.
Für die Beurteilung einer Willensäußerung ist weder auf den Willen des Erklärenden, noch auf die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers abzustellen. Dieser ist in seinem Vertrauen nur dann geschützt, wenn er die Erklärung so verstanden hat, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und der gegebenen Umstände verstehen durfte. Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht diese Auslegungsfrage im Ergebnis vertretbar gelöst. Ausgehend vom objektiven Erklärungswert konnte ein verständiger Erklärungsempfänger die Äußerungen der Rezeptionistin durchaus dahin verstehen, dass ihm das Belassen der teuren Fotoausrüstung im Kofferraum seines Pkws für die Dauer dessen Abstellens in der Garage der beklagten Partei als besonders sichere Verwahrungsart und damit als gleichwertige Alternative zur Verwahrung durch die Hotelleitung empfohlen wird.
In vergleichbaren Fällen wurde ein Mitverschulden des Gastes, der Wertgegenstände in seinem Kfz beließ, verneint. Es begründet auch kein Mitverschulden, wenn der Gast den Wirt über den Wert dieser Sachen nicht unterrichtete, sofern er nur auf den Umstand hinwies, dass es sich um Wertgegenstände handle.
Die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der zitierten Rsp und wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass sich der Kläger im Gespräch mit der Rezeptionistin mit dem Hinweis auf seine „wertvolle“ Fotoausrüstung begnügte und nicht - wie dies die beklagte Partei fordert - zusätzlich erläuterte, „dass diese aus dutzenden professionellen Einzelteilen von erheblichem (und nicht nur hohem) Wert besteht“. Auch dass der Kläger ein Navigationsgerät (von außen sichtbar) in seinem Fahrzeug belassen hatte, lässt die zweitinstanzliche Beurteilung des Mitverschuldenseinwands keineswegs unvertretbar erscheinen, zumal dieses Gerät nicht gestohlen worden ist.