Für die Frage, was Vertragsinhalt wurde, sind zunächst die Vertragserklärungen der Parteien iSd § 914 ABGB auszulegen; unerheblich ist, was eine Partei wollte, solange die andere Partei das nicht erkennen kann; der Vertrauenstheorie entsprechend ist der Empfängerhorizont maßgeblich
GZ 4 Ob 93/11x, 22.11.2011
Die Kläger gaben der Beklagten zwischen Oktober 2006 und Jänner 2007 den Auftrag zum Kauf von 9.655 Stück „Aktien“ der MEL und erhielten dafür die „Austrian Depositary Certificates“ (ADCs) zu einem Gesamtpreis von 182.167,61 EUR.
Die Kläger begehren die Rückzahlung dieses Kaufpreises. Die Beklagte hätte die Wertpapiere als „Aktien“ angeboten, tatsächlich jedoch keine Aktien, sondern lediglich aktienvertretende Zertifikate geliefert. Dies stelle gegenüber Aktien ein Aliud dar - die Kläger hätten etwas anderes erhalten als in Auftrag gegeben. Sie hätten daher berechtigterweise ihren Rücktritt vom Vertrag erklärt und es stünden ihnen die Nichterfüllungsansprüche gem § 918 ABGB zu.
OGH: Die Parteien haben außer Streit gestellt, dass die Kläger der Beklagten den Auftrag zum Kauf von 9.655 Stück „Aktien“ der MEL erteilten. Aus den unstrittigen Urkunden geht hervor, dass die Kläger im Vorzugsangebot der Beklagten zur Zeichnung einer Kapitalerhöhung der MEL als „Aktionäre“ bezeichnet und darüber informiert wurden, dass MEL seit 2002 an der Wiener Börse notiert, und dass sich im Depot der Kläger eine bestimmte Anzahl Aktien der MEL befinden. In den „Konto- und Depoteröffnungsanträgen“ ist jeweils von „M*****“ und einem „Auftrag zum Ankauf von Wertpapieren“ die Rede. Die Bezeichnung „ADC“ scheint erst in den Depotauszügen auf.
Für die Frage, was Vertragsinhalt wurde, sind zunächst die Vertragserklärungen der Parteien iSd § 914 ABGB auszulegen. Unerheblich ist, was eine Partei wollte, solange die andere Partei das nicht erkennen kann. Der Vertrauenstheorie entsprechend ist der Empfängerhorizont maßgeblich: Die Erklärung gilt so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt demnach auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Willen des Erklärenden oder das tatsächliche Verständnis des Empfängers an.
Im gegenständlichen Fall ist daher zu fragen, wie die Beklagte bei objektiver Betrachtungsweise (§ 914 ABGB: „Übung des redlichen Verkehrs“) die Kaufaufträge der Kläger - in denen nicht von „Aktien“ die Rede ist - und wie (daher) in weiterer Folge die Kläger deren Annahme durch die Beklagte verstehen mussten. Dafür sind die Werbematerialien der Beklagten von Bedeutung, da sie typischerweise solchen Kaufaufträgen zugrunde liegen. Dort werden die Wertpapiere zwar „Aktien“ genannt, es wird aber gleichzeitig auf den Börsenkurs abgestellt, indem mit den in den vorangegangenen Jahren stets erzielten Kurssteigerungen geworben wird. Damit war klar, dass es sich um die auf dem Kapitalmarkt tatsächlich vorhandenen Papiere handelte. Die Beklagte musste daher annehmen, dass sich die Kaufaufträge auf die in den Werbeunterlagen dargestellten und auf dem Kapitalmarkt tatsächlich gehandelten Papiere bezogen. Das waren offenkundig nicht die (eigentlichen) Namensaktien, sondern die ADC. Die Beklagte konnte daher die Erklärung der Kläger objektiv nur so verstehen, dass sie das von der Beklagten tatsächlich angebotene, auf dem österreichischen Kapitalmarkt handelbare Wertpapier kaufen wollten. Dem hat sie zugestimmt. Damit besteht kein Zweifel, dass - unabhängig von der in den Verkaufsprospekten aufscheinenden Bezeichnung „Aktie“ - liquide und börsefähige Wertpapiere, nämlich die ADC (und nicht Namensaktien der MEL) Vertragsgegenstand wurden.
Die Kläger haben jene Wertpapiere, die nach Auslegung ihrer Ankaufsvereinbarung Vertragsgegenstand wurden, auch tatsächlich erhalten. Ihr Einwand, die Beklagte habe ein Aliud geliefert und den Vertrag deshalb nicht erfüllt, ist nicht berechtigt.
Es mag fraglich sein, ob der Vertrag allenfalls wegen eines Willensmangels aufzuheben oder anzupassen wäre. Sollten sich die Kläger im Irrtum über den Vertragsgegenstand befunden haben, wäre der Kaufvertrag nach § 871 ABGB anzufechten gewesen. Die Kläger haben sich ausdrücklich nicht auf eine Irreführung über den Vertragsinhalt gestützt bzw die zunächst erhobene Irrtumsanfechtung ausdrücklich zurückgezogen, sodass nähere Ausführungen dazu unterbleiben können.