Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 3 Abs 2 GRBG kann ausschließlich der Nachholung der fehlenden Unterschrift des Verteidigers dienen, nicht aber dazu benützt werden, die zuvor eingebrachte Grundrechtsbeschwerde in anderer Weise zu verbessern oder zu ergänzen
GZ 15 Os 92/10h, 15.09.2010
OGH: Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 3 Abs 2 GRBG kann ausschließlich der Nachholung der fehlenden Unterschrift des Verteidigers dienen, nicht aber dazu benützt werden, die zuvor eingebrachte Grundrechtsbeschwerde in anderer Weise zu verbessern oder zu ergänzen.