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VwGH: Forstpolizeilicher Auftrag gem § 172 Abs 6 ForstG - zur Wiederbewaldung iSd § 13 ForstG

Die Pflicht zur Wiederbewaldung gem § 13 ForstG trifft ausschließlich den Waldeigentümer, im Fall des Bestehens von (ideellen) Miteigentumsanteilen trifft diese Pflicht alle Miteigentümer

14. 12. 2011
Gesetze: § 13 ForstG, § 172 ForstG, §§ 825 ff ABGB
Schlagworte: Forstrecht, Wiederbewaldung, forstpolizeilicher Auftrag, Miteigentum

GZ 2010/10/0255, 26.09.2011

VwGH: Die Pflicht zur Wiederbewaldung gem § 13 ForstG trifft ausschließlich den Waldeigentümer, im hier vorliegenden Fall des Bestehens von (ideellen) Miteigentumsanteilen somit alle Miteigentümer. Daher ist auch der vorliegende forstpolizeiliche Auftrag, dem ein Verstoß gegen die Wiederbewaldungspflicht zugrunde liegt, zu Recht gegen alle Miteigentümer erlassen worden. Daraus folgt, dass die vorliegende Einschränkung des Wiederbewaldungsauftrages in Stattgebung der Berufung zweier Miteigentümer auch gegen die dritte Miteigentümerin wirkt.

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