Die Pflicht zur Wiederbewaldung gem § 13 ForstG trifft ausschließlich den Waldeigentümer, im Fall des Bestehens von (ideellen) Miteigentumsanteilen trifft diese Pflicht alle Miteigentümer
GZ 2010/10/0255, 26.09.2011
VwGH: Die Pflicht zur Wiederbewaldung gem § 13 ForstG trifft ausschließlich den Waldeigentümer, im hier vorliegenden Fall des Bestehens von (ideellen) Miteigentumsanteilen somit alle Miteigentümer. Daher ist auch der vorliegende forstpolizeiliche Auftrag, dem ein Verstoß gegen die Wiederbewaldungspflicht zugrunde liegt, zu Recht gegen alle Miteigentümer erlassen worden. Daraus folgt, dass die vorliegende Einschränkung des Wiederbewaldungsauftrages in Stattgebung der Berufung zweier Miteigentümer auch gegen die dritte Miteigentümerin wirkt.