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Sozialrecht

VwGH: Vereitelung gem § 10 AlVG iZm Verhalten beim Bewerbungsgespräch

Erfolgt im Hinblick auf geäußerte Wünsche eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten

14. 12. 2011
Gesetze: § 10 AlVG, § 9 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitswilligkeit, Vereitelung, Bewerbungsgespräch, Wünsche, Vorstellungen, Klarstellung

GZ 2008/08/0202, 19.10.2011

Der Bf hat beim Vorstellungsgespräch darauf hingewiesen, dass er Metallfacharbeiter sei und es ihm nicht klar sei, warum er nach dem Tischler-Kollektivvertrag entlohnt werde. Er wisse, als Notstandshilfebezieher könne er sich dies nicht aussuchen. Er könne sich bei der angebotenen Entlohnung sein Auto nicht mehr leisten.

VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.

Der Hinweis des Bf, er wisse, dass er es sich nicht aussuchen könne, kann zwar allenfalls noch als derartige Klarstellung beurteilt werden. Im Zusammenhang mit dem weiteren Hinweis des Bf darauf, dass er sich in diesem Fall aber sein Auto nicht mehr leisten könne, musste der Gesprächspartner aber insgesamt den Eindruck gewinnen, der Bf bekunde kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit, sondern er bewerbe sich nur unter Druck des AMS, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben. Dieses Verhalten war - wie aus der Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers hervorgeht - kausal dafür, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam; durch dieses Vorgehen nahm der Bf dies auch in Kauf. Damit ist die Rechtsrüge nicht begründet.

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