Aus dem Verweis in § 126 Abs 5 StVG auf § 99 Abs 5 dritter Satz StVG kann abgeleitet werden, dass die Gefährlichkeit des Strafgefangenen sowohl im Hinblick auf die in der Vergangenheit gelegenen Umstände, nämlich die Art und den Beweggrund, die der strafbaren Handlung zugrunde gelegen seien, und der Lebenswandel vor der Anhaltung als auch die Ausführung während der Anhaltung zu berücksichtigen sind
GZ 2010/06/0010, 09.11.2011
VwGH: Mit § 126 Abs 1 StVG räumt der Gesetzgeber Strafgefangenen grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug ein, sofern die Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen und kein Missbrauch zu erwarten ist. Aus dem Verweis in § 126 Abs 5 StVG auf § 99 Abs 5 dritter Satz StVG kann abgeleitet werden, dass dabei die Gefährlichkeit des Strafgefangenen sowohl im Hinblick auf die in der Vergangenheit gelegenen Umstände, nämlich die Art und den Beweggrund, die der strafbaren Handlung zugrunde gelegen seien, und der Lebenswandel vor der Anhaltung als auch die Ausführung während der Anhaltung zu berücksichtigen sind.