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Verfahrensrecht

VwGH: Befangenheit iSd § 31 VwGG

Rechtsmissbräuchliche Ablehnungen sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und können im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden

14. 12. 2011
Gesetze: § 31 VwGG
Schlagworte: Ablehnung, Befangenheit, sonstige wichtige Gründe, Rechtsmissbrauch

GZ 2011/03/0166, 08.09.2011

VwGH: Nach dem für den vorliegenden Ablehnungsantrag maßgeblichen § 31 Abs 1 Z 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige (andere als in den Z 1 bis 4 genannten) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Nach § 31 Abs 2 VwGG können aus den im Abs 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien - und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung - abgelehnt werden.

Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach stRsp vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten.

Der Umstand, dass eine Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter iSd § 31 Abs 1 Z 5 VwGG im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier eines Wiederaufnahmeantrags) derselben Partei. Auch mit seinen pauschalen Verdächtigung gelingt es dem Antragsteller nicht, maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in § 31 Abs 1 Z 5 VwGG angeführten sonstigen wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder des VwGH Zweifel zu setzen. Der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richter ebenfalls nicht darzutun.

Im Übrigen wurde der Antragsteller bereits darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchliche Ablehnungen ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können.

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