Entscheidet die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so überschreitet sie ihre funktionelle Zuständigkeit; insoweit ist ein solcher Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet
GZ 2010/10/0255, 26.09.2011
VwGH: Die Behörde erster Instanz hat gegen die Bf gem § 172 Abs 6 ForstG den Auftrag zur Wiederbewaldung des Grundstückes 42/46 KG L. erlassen und dabei - zulässigerweise - die Frage der Waldeigenschaft der Liegenschaft als Vorfrage gelöst. Diese dem Wiederbewaldungsauftrag lediglich zu Grunde liegende Auffassung betreffend die Waldeigenschaft stellt allerdings keinen normativen Abspruch über die Waldeigenschaft der Grundfläche dar. Einen Feststellungsbescheid gem § 5 ForstG hat die dafür in erster Instanz gem § 170 Abs 1 leg cit zuständige Bezirkshauptmannschaft hingegen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht erlassen. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hat daher mit der Erlassung von Feststellungsbescheiden gem § 5 ForstG mit dem jeweiligen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, nach deren Inhalt es sich bei einem Teil des gegenständlichen Grundstückes um Wald und bei einem anderen Teil nicht um Wald handelt, in einer Angelegenheit entschieden, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist. Damit hat sie ihre funktionelle Zuständigkeit überschritten, weshalb die angefochtenen Bescheide in ihren Spruchpunkten I. gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben waren.
Der in der Gegenschrift vorgebrachte Umstand, dass nach Erlassung der angefochtenen Bescheide von der Behörde erster Instanz ein Feststellungsbescheid gem § 5 ForstG erlassen worden sei, kann die dargestellte Unzuständigkeit nicht sanieren.