Dem Angeklagten kommt nicht das Recht auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Stelligmachung einer Hilfsperson gem § 249 Abs 3 StPO zu, soweit er rechtzeitig von der Aufnahme des Sachverständigenbeweises in Kenntnis gesetzt worden ist
GZ 13 Os 59/10s, 19.08.2010
OGH: § 249 Abs 3 StPO ermöglicht dem Angeklagten, zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beizuziehen. Hingegen kommt ihm nicht das Recht auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Stelligmachung einer solchen Hilfsperson zu, soweit er rechtzeitig von der Aufnahme des Sachverständigenbeweises in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Sonderfall der unabwendbaren Verhinderung eines vom Angeklagten bereits beigezogenen Fachmanns, der die Akten studiert und die vom Gutachten betroffene Person befundet hat, liegt hier schon nach dem Antragsvorbringen nicht vor.