Bei einem Dauerdelikt führt Art 31 Rom II-VO zu einem Statutenwechsel
GZ 4 Ob 12/11k, 20.09.2011
OGH: Das Rechnungslegungsbegehren bezieht sich auf die Leistung von Schadenersatz oder die Herausgabe einer Bereicherung. Es fällt daher in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom II-VO. Streitgegenstand sind die Folgen eines fortgesetzten Verhaltens, nämlich der Nutzung von angeblich rechtswidrig erlangten Unterlagen. Bei einem solchen Dauerdelikt führt Art 31 Rom II-VO nach hA zu einem Statutenwechsel. Daher ist die Rechnungslegung für die Zeit bis zum für Art 31 Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt nach dem früher geltenden Kollisionsrecht zu beurteilen; spätere Nutzungshandlungen und damit auch darauf bezogene Rechnungslegungsansprüche fallen demgegenüber schon unter das neue Recht.