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Verfahrensrecht

OGH: Zeitliche Anwendbarkeit gem Art 31 Rom II-VO und Rechnungslegungsbegehren iZm fortgesetztem Verhalten

Bei einem Dauerdelikt führt Art 31 Rom II-VO zu einem Statutenwechsel

13. 12. 2011
Gesetze: Art 31 Rom II-VO
Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, zeitliche Anwendbarkeit, außervertragliche Schuldverhältnisse, Rechnungslegung, Dauerdelikt

GZ 4 Ob 12/11k, 20.09.2011

OGH: Das Rechnungslegungsbegehren bezieht sich auf die Leistung von Schadenersatz oder die Herausgabe einer Bereicherung. Es fällt daher in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom II-VO. Streitgegenstand sind die Folgen eines fortgesetzten Verhaltens, nämlich der Nutzung von angeblich rechtswidrig erlangten Unterlagen. Bei einem solchen Dauerdelikt führt Art 31 Rom II-VO nach hA zu einem Statutenwechsel. Daher ist die Rechnungslegung für die Zeit bis zum für Art 31 Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt nach dem früher geltenden Kollisionsrecht zu beurteilen; spätere  Nutzungshandlungen und damit auch darauf bezogene Rechnungslegungsansprüche fallen demgegenüber schon unter das neue Recht.

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