Unterlassungsansprüche, über die nach dem Geltungsbeginn der Rom II-VO zu entscheiden ist, sind nach jenem materiellen Recht zu beurteilen, das sich aus den Kollisionsnormen dieser Verordnung ergibt; soweit bei der Anwendung dieses Rechts geprüft werden muss, ob ein vor dem für Art 31 Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt gesetztes Verhalten rechtswidrig war, liegt ein Vorfragenproblem vor, das nach allgemeinen Grundsätzen zu lösen ist
GZ 4 Ob 12/11k, 20.09.2011
OGH: Die Rom II-VO wird nach ihrem Art 31 auf „schadensbegründende Ereignisse“ angewendet, die „nach ihrem Inkrafttreten eintreten“.
Nach Art 2 Abs 3 lit a Rom II-VO „gelten“ alle Bezugnahmen der Verordnung auf „schadensbegründende Ereignisse“ auch für „schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist“. Diese Regelung soll insbesondere Unterlassungsansprüche erfassen.
Die überwiegende Meinung im Schrifttum leitet aus dem Zusammenspiel von Art 31 und Art 2 Abs 3 Rom II-VO ab, dass die VO auf Unterlassungsansprüche dann (noch) nicht anzuwenden ist, wenn der Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses schon vor dem für Art 31 Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt wahrscheinlich war; allenfalls könnte eine Gefahrenerhöhung nach diesem Zeitpunkt zur Anwendung der Rom II-VO führen.
Begründet daher eine vor dem nach Art 31 Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt erfolgte Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr, so sind nach dieser Auffassung Bestehen und Umfang des Unterlassungsanspruchs auch nach diesem Zeitpunkt nach jenem Recht zu beurteilen, das sich aus dem früher anwendbaren (nationalen) Kollisionsrecht ergibt.
Nach Auffassung des hier erkennenden Senats sprechen gewichtige Argumente dafür, dass außervertragliche Unterlassungsansprüche, über die nach Geltungsbeginn der Rom II-VO zu entscheiden ist, nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung zu beurteilen sind. Denn Unterlassungsansprüche beziehen sich nicht auf bereits eingetretene, sondern auf zukünftige Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist. Gegenstand des Streits ist daher nicht ein bereits eingetretenes Ereignis und dessen Folgen, sondern das Verhalten des Beklagten in der Zukunft; bereits erfolgte Rechtsverletzungen sind nur insofern relevant, als sie die Wiederholungsgefahr begründen können. Das vom Unterlassungsanspruch erfasste (wahrscheinliche) schadensbegründende Ereignis liegt daher bei einer gerichtlichen Entscheidung, die nach dem 11. Jänner 2009 (Art 32 Rom II-VO) ergeht, jedenfalls in der Zukunft. Das spricht für die Anwendung der Verordnung.