Es ist unzulässig, nur zu dem Zweck ein erstrichterliches Urteil aufzuheben, um Erörterungen über Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden sind
GZ 5 Ob 52/11z, 09.11.2011
OGH: Jeglicher Feststellungsmangel, der zur Aufhebung eines Urteils führt, setzt voraus, dass entsprechende erstinstanzliche Prozessbehauptungen vorliegen. Es ist unzulässig, nur zu dem Zweck ein erstrichterliches Urteil aufzuheben, um Erörterungen über Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden sind.
Der OGH ist Rechts- und nicht Tatsacheninstanz, weshalb grundsätzlich die Frage, ob zur Gewinnung noch erforderlicher Feststellungen weitere Beweise notwendig sind, als Akt der Beweiswürdigung nicht anfechtbar ist. Das setzt jedoch voraus, dass die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist.