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Verfahrensrecht

OGH: Feststellungsklage gem § 228 ZPO (iZm Schadenersatzansprüchen)

Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sind selbst dann zulässig, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann

13. 12. 2011
Gesetze: § 228 ZPO, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Feststellungsklage, rechtliches Interesse, Schadenersatzrecht, Schadenersatzansprüche, künftige Schäden

GZ 17 Ob 29/11f, 22.11.2011

OGH: Nach stRsp des OGH ist ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren stets zulässig, solange der Eintritt künftiger Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Für das rechtliche Interesse sind konkrete Angaben über die Art der zu erwartenden Schäden nicht erforderlich.

Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen. Die Feststellungsklage dient nämlich nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach. Als „künftige Schäden“ sind dabei solche zu verstehen, deren Ersatz im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage mangels Fälligkeit des Anspruchs noch nicht begehrt werden kann.

In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung aber notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens beziehen, nicht aber auf die Feststellung eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs. Auch bei Vorliegen eines positiven Feststellungsurteils muss im folgenden Leistungsprozess geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, insbesondere also, ob das haftungsbegründende Verhalten für den Schaden ursächlich war.

Ob ein Feststellungsinteresse vorliegt, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Dass bereits feststeht, dass dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist, ist weder Voraussetzung für ein Zwischenurteil dem Grunde nach (§ 393 Abs 1 ZPO), noch für ein Feststellungsinteresse an der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sind selbst dann zulässig, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann. In diesen Fällen wird das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen bejaht, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliegt.

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