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Wirtschaftsrecht

OGH: § 14 UWG und Wiederholungsgefahr

Die Wiederholungsgefahr fällt durch eine Änderung der Verhältnisse nur weg, wenn dadurch ein weiteres unlauteres Verhalten aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen ist, etwa wenn der belangte Mitbewerber sein Unternehmen veräußert und keine Anzeichen vorliegen, dass er das Geschäft in anderer Form wieder aufnehmen wird

13. 12. 2011
Gesetze: § 14 UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Wiederholungsgefahr, Änderung der Verhältnisse, Wettbewerbsverhältnis, Unterlassungsanspruch

GZ 4 Ob 12/11k, 20.09.2011

OGH: Die Wiederholungsgefahr fällt durch eine Änderung der Verhältnisse nur weg, wenn dadurch ein weiteres unlauteres Verhalten aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen ist, etwa wenn der belangte Mitbewerber sein Unternehmen veräußert und keine Anzeichen vorliegen, dass er das Geschäft in anderer Form wieder aufnehmen wird. Solange Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, besteht auch das Wettbewerbsverhältnis.

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