Wenn die Folgen (Ausnutzen des unlauter erlangten Materials) auch auf andere Weise herbeigeführt werden konnten (durch Beschaffen des Materials auf andere Weise, etwa aus Patentschriften bei abgelaufenen Patenten), kann der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht anders behandelt werden als der Schadenersatzanspruch
GZ 4 Ob 12/11k, 20.09.2011
OGH: Nach dem Vorbringen der Klägerinnen haben ihre ehemaligen Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen und die Erst- und die Zweitbeklagte zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse gegründet. Unter diesen Umständen wäre die der Erst- und der Zweitbeklagten zurechenbare Mitnahme und spätere Verwertung von Unterlagen jedenfalls unlauter iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG. Gleiches würde für die „glatte“ Übernahme fremder Leistungen gelten. Sie liegt vor, wenn das Nachahmen mittels eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird.
Der für die Drittbeklagte (bzw deren Rechtsvorgängerin) handelnde Brasilianer kannte nach dem Vorbringen der Klägerinnen alle Umstände, die die Unlauterkeit des Verhaltens der Erst- und der Zweitbeklagten begründeten; er hatte danach zuerst mit dem Konzern der Klägerinnen verhandelt, dann aber mit der Erst- und der Zweitbeklagten entsprechende Vereinbarungen geschlossen und dadurch deren Gründung und die Verwertung der unlauter mitgenommenen Geschäftsgeheimnisse wirtschaftlich erst ermöglicht. Unter diesen Umständen fiele auch der Drittbeklagten unlauteres Verhalten zur Last.
Anderes würde allerdings gelten, wenn und soweit das übernommene Material, wie die Beklagten behaupten, ohnehin zum Stand der Technik gehörte und daher auch auf andere Weise erlangt werden konnte. Traf das zu, stünde den Beklagten jedenfalls bei Schadenersatzansprüchen der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zur Verfügung.
Gleiches muss für die hier geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gelten. Denn diese Ansprüche sind nicht darauf gerichtet, die Wiederholung des ursprünglichen unlauteren Verhaltens (also die ohnehin faktisch unmögliche neuerliche Mitnahme von Betriebsgeheimnissen) zu verhindern. Vielmehr sollen sie die Folgen dieses Verhaltens (dh das Ausnutzen des unlauter erlangten Materials) unterbinden. Wenn aber diese Folgen auch auf andere Weise herbeigeführt werden konnten, kann der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht anders behandelt werden als der Schadenersatzanspruch. Denn in beiden Fällen ist entscheidend, ob die in Anspruch genommene Person nach dem Zweck der übertretenen Verhaltensvorschrift auch dann für die Folgen der (ersten) Rechtsverletzung einstehen muss, wenn sich diese Folgen auch bei rechtmäßigem Verhalten (hier: durch Beschaffen des Materials auf andere Weise, etwa aus Patentschriften bei abgelaufenen Patenten) ergeben hätten. Haften die Beklagten aufgrund des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht für einen Schaden durch die Verwendung des unlauter erlangten Materials, wäre es ein Wertungswiderspruch, ihnen dennoch dessen weitere Nutzung zu untersagen. Entschiede man anders, hätte der Unterlassungsanspruch den Charakter einer Strafe für das unlautere Verhalten bei Erlangung des Materials; zudem würde der zeitlich beschränkte Schutz des Patentrechts unterlaufen.
Die Klägerinnen müssen daher im fortgesetzten Verfahren konkret angeben, welches (geheime) Material ihre ehemaligen Mitarbeiter bei deren Ausscheiden mitgenommen und den Beklagten zur Verfügung gestellt haben. Den Beklagten steht es dann frei, konkret zu behaupten und zu beweisen, dass dieses Material ohnehin zum Stand der Technik gehörte und daher auch auf andere Weise erlangt hätte werden können.