Der Senat hat im von der Novelle nicht betroffenen Bereich die Rsp zu § 1 UWG idF vor der UWG-Novelle 2007 fortgeschrieben und inhaltliche Modifikationen nur insofern vorgenommen, als Wettbewerbsabsicht (ein Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs“) nun nicht mehr erforderlich ist
GZ 4 Ob 12/11k, 20.09.2011
OGH: Zwar hat sich die österreichische Rechtslage während des laufenden Verfahrens durch die UWG-Novelle 2007 geändert. Dies erfordert grundsätzlich eine doppelte Prüfung nach altem und neuem Recht. Allerdings führte die Novelle im hier interessierenden Bereich - abgesehen vom Wegfall des Erfordernisses der Wettbewerbsabsicht - zu keiner relevanten Änderung der Rechtslage. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es im Bereich des reinen Mitbewerberschutzes - also außerhalb marktbezogener Verstöße durch aggressive, irreführende oder sonst unlautere Geschäftspraktiken - zu inhaltlichen Neuerungen kommen sollte; die Materialien halten für „sonstige unlautere Handlungen“ ausdrücklich fest, dass die bisherige Rsp zu § 1 UWG unberührt bleibe. Der Senat hat daher im von der Novelle nicht betroffenen Bereich die Rsp zu § 1 UWG idF vor der UWG-Novelle 2007 fortgeschrieben und inhaltliche Modifikationen nur insofern vorgenommen, als Wettbewerbsabsicht (ein Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs“) nun nicht mehr erforderlich ist.