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Zivilrecht

OGH: Unterhalt des (geschiedenen) Ehegatten – zur Frage, ob bzw inwieweit Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe für Miete, Heizkosten und in Form der Wohnbeihilfe als rückzahlungspflichtige oder nicht rückzahlungspflichtige Empfänge nach dem WSHG unter Bedachtnahme auf ihre allfällige Anrechnung als Eigeneinkommen zu werten sind

Nach den WHSG gewährte Mietbeihilfen (einschließlich oder zusätzlich von Beiträgen für die Heizkosten) oder (allenfalls) nach dem WMG erbrachte Leistungen für Miete und Heizung sind ohne Einfluss auf den Unterhaltsanspruch

13. 12. 2011
Gesetze: § 94 ABGB, § 68a EheG, WSHG, WMG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Unterhaltsbemessungsgrundlage, (geschiedener) Ehegatte, Sozialhilfe, Miete, Heizkosten, Wohnbeihilfe, Anrechnung

GZ 1 Ob 200/11k, 13.10.2011

OGH: Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe nur dann als sein Eigeneinkommen auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden kann, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz weder eine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers noch eine „aufgeschobene“ Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht. Dies gilt auch für Unterhaltsansprüche nach § 68a EheG.

Mietbeihilfen und Beiträge zu den Heizkosten nach dem WSHG unterliegen sowohl der Rückzahlungspflicht nach § 26 WSHG als auch der „aufgeschobenen“ Legalzession nach § 27 WSHG.

Auch nach dem WMG (Wiener Mindestsicherungsgesetz) erbrachte Leistungen für Miete und Heizung sind einer Rückzahlungspflicht und einer „aufgeschobenen“ Legalzession unterworfen.

Die Unterscheidung zwischen Wohn- und Mietzinsbeihilfen im Vergleich zu Sozialhilfeleistungen nach dem WSHG wurde in der Rsp des OGH bereits erörtert. Die Entscheidung 1 Ob 200/05a behandelte Wohn- und Mietzinsbeihilfen iSd zuvor ergangenen, zu RIS-Justiz RS0080404 dokumentierten Judikatur als in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehende Einkommensbestandteile und kam zum Ergebnis, konsequenterweise müsse sich auch ein Unterhaltsberechtigter die zitierten Beihilfen als den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen anrechnen lassen. Die nach dem WSHG bezogene Sozialhilfe sei aber infolge Bestehens von Legalzessionsnormen nach stRsp nicht zu berücksichtigen.

Auf die vorrangige Bedeutung des Bestehens von Legalzessionsnormen, die eine Wertung von Sozialhilfeleistungen als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten ausschließen, weisen auch die Entscheidungen 7 Ob 151/06s und 2 Ob 62/10x hin. Sowohl die Bestimmungen über eine den Sozialhilfeempfänger treffende Rückzahlungsverpflichtung als auch jene über die „aufgeschobene“ Legalzession sollen eine Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten vermeiden und andererseits dem Grundsatz Rechnung tragen, dass der Unterhaltspflichtige nicht durch die Gewährung von Sozialhilfe zu Lasten des Sozialhilfeträgers von seiner Verpflichtung entlastet werden soll.

Nach diesem für die Berücksichtigung von Sozialhilfeleistungen als Eigeneinkommen vorrangigen Beurteilungskriterium sind nach den WHSG gewährte Mietbeihilfen (einschließlich oder zusätzlich von Beiträgen für die Heizkosten) oder (allenfalls) nach dem WMG erbrachte Leistungen für Miete und Heizung ohne Einfluss auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin.

Der Umfang dieser nicht als Eigeneinkommen der Klägerin zu wertenden Leistungen lässt sich aber nach den getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Dies betrifft va die als „Sozialhilfe in Form von Wohnbeihilfe“ bezeichnete Leistung von 137,31 EUR. Wie bereits gezeigt, ist eine nach dem WHSG (oder WMG) geleistete Mietbeihilfe einer nach dem WWFSG 1989 gewährten Wohnbeihilfe nicht gleichzuhalten. Nur die zuerst genannte Sozialleistung wäre nicht als anrechenbares Eigeneinkommen der Klägerin zu werten. Es bedarf daher einer eindeutigen Klarstellung, aus welchem Rechtsgrund die monatlichen Sozialleistungen als Beitrag zum Wohnaufwand (Miete und Heizung) erbracht wurden.

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