Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind
GZ 2 Ob 197/11a, 10.11.2011
Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterhaltsbegehren des im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses 25-jährigen Antragstellers gegen den Antragsgegner, seinen Vater, iHv 690 EUR monatlich ab 1. 10. 2009 wegen Aufnahme des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften im Herbst 2009, nachdem der Vater mit Beschluss vom 9. 9. 2009 für die Zeit ab September 2006 von der Unterhaltspflicht enthoben worden war.
Das Rekursgericht hat dem Antragsbegehren zur Gänze stattgegeben und den Revisionsrekurs nachträglich gem § 63 Abs 3 AußStrG zugelassen, weil der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers, im ersten Jahr genüge alleine die Aufnahme als ordentlicher Hörer nicht, um das Studium ernsthaft und zielstrebig zu betreiben, „Bedeutung zugemessen“ werde.
OGH: Damit hat das Rekursgericht angesichts der vorinstanzlichen Feststellungen keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Danach liegt die zuletzt erhobene Durchschnittsdauer für den ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften bei drei Semestern, für das ganze Studium bei 10,6 Semestern. Der Arbeitsaufwand für das gesamte Diplomstudium umfasst 240 european credits (ECTS). Der Antragsteller hat in den ersten beiden Semestern 47 ECTS-Punkte erfolgreich absolviert.
Der Antragsteller hat damit einen im Durchschnitt liegenden Studienerfolg in den ersten beiden Semestern, die allein Grundlage der Beurteilung durch das Erstgericht waren, nachgewiesen. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses gab es daher noch keine Hinweise dafür, der Antragsteller würde nicht ernsthaft und zielstrebig studieren. Die vom Rekursgericht formulierte Frage stellt sich daher nicht.
Auch der Revisionsrekurswerber zeigt mit seiner Frage, ob die Kriterien für eine „Zweitausbildung“ nach eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit auch dann anzuwenden seien, wenn die zwischenzeitige Selbsterhaltungsfähigkeit „nur fiktiv“ vorgelegen und deswegen der Unterhaltsanspruch untergegangen sei, oder ob es ausreiche, nach (auch) jahrelanger fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit eine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig zu verfolgen, keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp hat der Wegfall einer einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit zur Folge, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt. Ob es sich dabei um eine objektive oder „fiktive“, jedoch die Unterhaltspflicht jedenfalls ausschließende Selbsterhaltungsfähigkeit handelt, spielt keine Rolle.
Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. Der Vater hat nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend seinem Stand und Vermögen zu gewähren, sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig zu betreiben und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist.