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Zivilrecht

OGH: WEG – Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft erfolgt im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, § 28 WEG 2002

13. 12. 2011
Gesetze: § 28 WEG 2002, § 833 ABGB, § 18 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Schadenersatzrecht, gemeinsame Teile / Anlagen einer Liegenschaft, ordentliche Verwaltung, Mehrheitsbeschluss

GZ 4 Ob 150/11d, 22.11.2011

OGH: Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft erfolgt im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, § 28 WEG 2002. In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigentümer bzw Wohnungseigentümer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit. Die ordnungsgemäße Mehrheitsbildung im Innenverhältnis verleiht - in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - die entsprechende Vertretungsmacht nach außen.

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