Wenn auch ein Darlehensvertrag unter einem bestimmten Verwendungszweck vereinbart werden kann, so ist doch die grundsätzliche Voraussetzung einer diesbezüglichen Qualifikation, dass eine Rückzahlung versprochen wird; unter Vorschuss wird ein Geldbetrag verstanden, der jemandem vorausbezahlt wird, obwohl er sonst erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrags hätte, so etwa, wenn ein Werklohn vor dem üblichen Fälligkeitstermin zu leisten ist
GZ 5 Ob 52/11z, 09.11.2011
OGH: Die Vorinstanzen haben die zwischen dem Beklagten und Franz M***** getroffene Vereinbarung über die Vorfinanzierung der Anschaffung von Hard- und Software samt diverser sonstiger Leistungen bei künftiger Verrechnung mit von Franz M***** zu erbringenden Leistungen als Darlehensvertrag beurteilt, gegen welche Qualifikation sich der Rekurswerber mit Recht wendet. Wenn auch ein Darlehensvertrag unter einem bestimmten Verwendungszweck vereinbart werden kann, so ist doch die grundsätzliche Voraussetzung einer diesbezüglichen Qualifikation, dass eine Rückzahlung versprochen wird. Fehlt eine Rückzahlungsvereinbarung, so liegt allenfalls ein anderes Rechtsgeschäft vor. Richtigerweise ist die getroffene Vereinbarung als Vorschuss zu qualifizieren, nämlich als Vorausleistung, die in Erwartung einer Gegenleistung gegeben wird. Unter Vorschuss wird ein Geldbetrag verstanden, der jemandem vorausbezahlt wird, obwohl er sonst erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrags hätte, so etwa, wenn ein Werklohn vor dem üblichen Fälligkeitstermin zu leisten ist. Vor allem fällt unter den Begriff des Vorschusses eine antizipierte Leistung in Erwartung einer Gegenleistung, wobei ein Vorschuss nicht nur vor Fälligkeit, sondern sogar vor Entstehung der Schuld gewährt werden kann. Dass ein Vorschuss von der Forderung abgerechnet und nicht gegen sie aufgerechnet wird, hier aber eine „Gegenverrechnung“ vereinbart war, ändert an dieser Qualifizierung als Vorschuss nichts.