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Zivilrecht

OGH: § 9 Abs 2 StVO – Erfassen eines Fußgängers mit dem Kfz auf dem Schutzweg

Die in § 9 Abs 2 StVO statuierte Hauptpflicht des Fahrzeuglenkers, Fußgängern eine ungehinderte und ungefährdete Überquerung zu ermöglichen, umfasst die Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung des Geschehens auf dem Schutzweg und in dessen näheren Umgebung, zur richtigen Wahl der Annäherungsgeschwindigkeit und gegebenenfalls auch die Pflicht anzuhalten; dabei muss der Lenker auch die äußeren Umstände, insbesondere die Fahrbahn- und Sichtverhältnisse einbeziehen

29. 10. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 9 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Schutzweg, Erfassen eines Fußgängers

GZ 2 Ob 63/11w, 14.07.2011

OGH: Nach § 9 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs, das kein Schienenfahrzeug ist, ua einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeugs einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann. Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt (ua) im Schutz von Fußgängern, die einen Schutzweg überqueren wollen. Die in § 9 Abs 2 StVO statuierte Hauptpflicht des Fahrzeuglenkers, Fußgängern eine ungehinderte und ungefährdete Überquerung zu ermöglichen, umfasst die Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung des Geschehens auf dem Schutzweg und in dessen näheren Umgebung, zur richtigen Wahl der Annäherungsgeschwindigkeit und gegebenenfalls auch die Pflicht anzuhalten. Dabei muss der Lenker auch die äußeren Umstände, insbesondere die Fahrbahn- und Sichtverhältnisse einbeziehen.

Der Erstbeklagte hat dieses Schutzgesetz objektiv übertreten, weshalb die beklagten Parteien den Beweis dafür zu erbringen hatten, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden traf. Dieser Beweis ist misslungen. Aus den Feststellungen über die Sichtverhältnisse und die Annäherung des Klägers ist nicht mit Sicherheit ableitbar, ab welchem Zeitpunkt einem vorsichtigen und aufmerksamen Lenker die Überquerungsabsicht des Klägers erkennbar war und ob er dann noch die Möglichkeit gehabt hätte, seine Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der beklagten Parteien.

Die Bestimmungen über die Erteilung des Führerscheins sind der Sicherung des Verkehrs dienende Schutznormen iSd § 1311 ABGB. Dazu gehören auch die Regelungen über Befristungen und Auflagen bei Erteilung der Lenkerberechtigung, wie hier jene, infolge „funktioneller Einäugigkeit“ eine Brille zu tragen (vgl § 5 Abs 5 iVm § 8 Abs 3 Z 2 und § 13 Abs 1 FSG sowie § 8 Abs 5 FSG-GV).

Der Erstbeklagte hat auch diese Schutznormen verletzt. Den ihnen nach der erörterten Beweislastregel obliegenden Beweis, dass sich der Unfall bei Tragen der Brille ebenso ereignet hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten), haben die beklagten Parteien nicht einmal angetreten; die dazu vorliegende Negativfeststellung fällt ihnen zur Last.

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