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VwGH: Forstbehördlicher Wiederbewaldungsauftrag gem § 172 Abs 6 ForstG

Bei der Auslegung des Begriffes des "den Vorschriften entsprechenden Zustandes" iSd § 172 Abs 6 ForstG ist iZm der Wiederbewaldung insbesondere auf § 13 Abs 7 und 8 ForstG Bedacht zu nehmen; die in diesem Zusammenhang vorzuschreibenden Vorkehrungen haben sich daher am Ziel zu orientieren, eine gesicherte Verjüngung zu erreichen

07. 12. 2011
Gesetze: Forstrecht, Forstaufsicht, Wiederbewaldung, den Vorschriften entsprechender Zustand
Schlagworte: Forstrecht, Forstaufsicht, Wiederbewaldung, den Vorschriften entsprechender Zustand

GZ 2009/10/0180, 14.07.2011

VwGH: Gem § 172 Abs 6 ForstG hat die Forstbehörde dem Verpflichteten die zur umgehenden "Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes" möglichen Vorkehrungen vorzuschreiben, wenn die hiefür normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Auslegung des Begriffes des "den Vorschriften entsprechenden Zustandes" ist iZm der Wiederbewaldung insbesondere auf § 13 Abs 7 und 8 ForstG Bedacht zu nehmen. Die in diesem Zusammenhang vorzuschreibenden Vorkehrungen haben sich daher am Ziel zu orientieren, eine gesicherte Verjüngung zu erreichen; im Hinblick auf § 13 Abs 8 ForstG hat die Behörde dazu die Bestandsbegründung mit einer Pflanzenanzahl vorzuschreiben, die nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen zur Hervorbringung einer ausreichenden Pflanzenanzahl nach drei Wachstumsperioden unter Hintanhaltung einer Gefährdung der weiteren Entwicklung geeignet ist.

Bei der Ermittlung der forstwirtschaftlichen Erfordernisse im Einzelfall ist auf die Zielbestimmung des § 1 ForstG Bedacht zu nehmen. Es entspricht daher die Vorschreibung von Vorkehrungen dem Gesetz, wenn diese dem Ziel zugeordnet sind, den Waldboden als solchen und dessen Produktionskraft zu erhalten, die Wirkungen des Waldes iSd § 6 Abs 2 ForstG nachhaltig zu sichern und eine nachhaltige Waldbewirtschaftung sicherzustellen. Auf welche Weise und mit welchen Maßnahmen dieses Ziel im Einzelfall anzustreben ist, hat die Forstbehörde bei der Vorschreibung von Wiederbewaldungsmaßnahmen in einer auf die Gegebenheiten des Standortes Bedacht nehmenden, im Allgemeinen auf sachverständiger Grundlage getroffenen Prognoseentscheidung festzulegen.

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