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VwGH: Abfallablagerung im Wald durch Dritte – forstbehördlicher Auftrag an die Gemeinde?

Gem § 16 Abs 4 ForstG darf die Entfernung von im Wald abgelagertem Abfall der Gemeinde nur insoweit vorgeschrieben werden, als sich die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt; aus dem Umstand, dass Plastikflaschen von Liftgästen weggeworfen wurden, kann für sich alleine nicht auf die Verantwortlichkeit des Liftunternehmens iSd § 16 Abs 4 ForstG geschlossen werden

07. 12. 2011
Gesetze: § 16 ForstG
Schlagworte: Forstrecht, Waldverwüstung, Ablagerung von Abfall, forstbehördlicher Auftrag, Dritte, Gemeinde, Liftgäste, Verantwortlichkeit des Liftunternehmens

GZ 2009/10/0228, 26.09.2011

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, bei den auf den beiden Waldgrundstücken abgelagerten Gegenständen handle es sich um Abfall. Da sich nicht feststellen lasse, wer die Ablagerung dieses Abfalls vorgenommen habe oder dafür verantwortlich sei, sei die Entfernung der bf Partei auf deren Kosten vorzuschreiben gewesen.

Die bf Partei wendet dagegen ein, das Ermittlungsverfahren habe sehr wohl gezeigt, welche Personen den Abfall abgelagert hätten bzw dafür verantwortlich seien: Zwei der einvernommenen Personen hätten eingeräumt, in den letzten Jahren immer wieder "Taxen" (dh Astmaterial) abgelagert zu haben, eine habe darüber hinaus zugegeben, Bretter abgelagert zu haben, die später als Brennholz verwendet werden sollten. Die Plastikflaschen schließlich stammten von Gästen des Liftunternehmens, das daher für die Beseitigung verantwortlich sei und dieser Verantwortung im Übrigen auch jedes Frühjahr nach der Wintersaison nachkomme, den Müll einsammle und entferne.

VwGH: Die bf Partei verweist zunächst zu Recht darauf, dass ihr gem § 16 Abs 4 ForstG die Entfernung von im Wald abgelagertem Abfall nur insoweit vorgeschrieben werden darf, als sich die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt. Obwohl der angefochtene Bescheid aber selbst davon ausgeht, dass die in Rede stehenden Abfallablagerungen, soweit es um Astmaterial und Bretter geht, auf zwei namentlich genannte Personen zurückzuführen sind, die zugegeben haben, "Taxen" (dh Astmaterial) bzw Bretter abgelagert zu haben, hat die belangte Behörde der bf Partei spruchgemäß die Entfernung auch dieser Abfälle aufgetragen und solcherart ihre Ermächtigung gem § 16 Abs 4 zweiter Satz ForstG verkannt.

Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet:

Die bf Partei übersieht bei ihrem Vorbringen, es hätte das Liftunternehmen herangezogen werden müssen, dass aus dem Umstand, dass Plastikflaschen von Liftgästen weggeworfen wurden, für sich alleine nicht auf die Verantwortlichkeit des Liftunternehmens iSd § 16 Abs 4 ForstG geschlossen werden kann. Soweit sie rügt, ein vertretungsbefugtes Organ des Liftunternehmens hätte einvernommen werden müssen, hat sie die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde allenfalls unterlaufenen Verfahrensmangels iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG nicht aufgezeigt.

Die bf Partei rügt, dass die Umschreibung des Ortes der Abfallablagerung ("im Einhang Brochetgraben") zu unbestimmt sei, weil es sich dabei um eine größere und unübersichtliche Fläche handle. Sie hat aber nicht aufgezeigt, dass auf den betroffenen Grundstücken im Bereich des "Einhangs Brochetgraben" noch andere Abfallablagerungen bestünden, mit denen die verfahrensgegenständlichen verwechselt werden könnten.

Schließlich besteht vom Verbot des § 16 Abs 2 lit d ForstG, Abfall im Wald abzulagern, auch dann keine Ausnahme, wenn die Abfälle grundsätzlich zur Düngung des Bodens geeignet sind. Der von der bf Partei diesbezüglich geforderten fachlichen Überprüfung bedurfte es daher nicht.

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