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VwGH: Werbung iSd § 19 PrR-G

Bei der Beurteilung des Merkmals der Entgeltlichkeit bei Werbung iSd § 19 PrR-G ist grundsätzlich von einem objektiven Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen

07. 12. 2011
Gesetze: § 19 PrR-G
Schlagworte: Privatradiorecht, Werbung, Entgeltlichkeit

GZ 2009/03/0172, 21.10.2011

VwGH: Bei der Beurteilung des Merkmals der Entgeltlichkeit bei Werbung iSd § 19 PrR-G ist grundsätzlich von einem objektiven Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen. Entscheidend ist demnach nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke, etc außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt erfolgt. Andernfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken, etc außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren.

Es kommt daher bei der Beurteilung des gegenständlichen Beitrags nicht darauf an, ob vom Reiseveranstalter an die bf Partei ein Entgelt oder eine entgeltähnliche Leistung tatsächlich geflossen ist bzw eine solche Entgeltleistung von der Moderatorin oder vom Programmleiter intendiert war.

An der Entgeltlichkeit des Beitrags bestehen auch sonst keine Zweifel, da nach dem hier heranzuziehenden objektiven Maßstab davon ausgegangen werden kann, dass ein Radioveranstalter einem Anbieter von Fernreisen nur dann werbewirksam gestaltete Programmzeit - verbunden mit einem Aufruf der Moderatorin, sich den Katalog dieses Reiseveranstalters zu holen - einräumen wird, wenn dafür eine Gegenleistung erfolgt.

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