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Arbeitsrecht

VwGH: Zustimmung zur Kündigung (bzw Änderungskündigung) eines Behinderten gem § 8 Abs 2 BEinstG iZm Rationalisierungsmaßnahmen

Ebenso wie es der Behörde nicht zukommt, im Verfahren nach § 8 BEinstG die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen zu prüfen, kommt ihr auch nicht die Aufgabe zu, eine Beurteilung künftiger wirtschaftlicher Entwicklungsmöglichkeiten eines Unternehmens vorzunehmen, solange diese nicht offensichtlich sind

07. 12. 2011
Gesetze: § 8 BEinstG
Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Kündigung, Änderungskündigung, Zustimmung, Behindertenausschuss, betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen, Beurteilung künftiger wirtschaftlicher Entwicklungsmöglichkeiten, Ermessen

GZ 2011/11/0139, 30.09.2011

VwGH: Nach stRsp des VwGH liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung ist es Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann. Der VwGH hat diese Ermessensentscheidung entsprechend Art 130 Abs 2 B-VG ausschließlich daraufhin zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder dies nicht der Fall gewesen ist. Eine solche Prüfung setzt freilich voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden. Es unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgebenden Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht zu berücksichtigen sind.

Ist, wie im vorliegenden Fall, die Zustimmung zu einer Änderungskündigung beantragt, so hat die Behörde zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen, also die Aufrechterhaltung der "Überzahlung", oder dem Dienstnehmer die Entgeltreduktion eher zugemutet werden kann.

Der VwGH hat ausgesprochen, dass die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen (die auch im vorliegenden Fall Anlass der beabsichtigten Änderungskündigung sind) von der Behörde grundsätzlich nicht zu überprüfen ist, dass aber eine Beurteilung notwendig ist, ob die beabsichtigte Rationalisierungsmaßnahme tatsächlich die erwünschte Auswirkung auf die Wirtschaftslage des Unternehmens erzielt. Der Beweis der wirtschaftlichen Betriebsbedingtheit der Kündigung wird dann nicht erbracht, wenn die Rationalisierungsmaßnahme (insbesondere die Reduktion des Gehalts) lediglich gegenüber einem Arbeitnehmer gefordert wird.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der mitbeteiligte Arbeitgeber eine Arbeitszeit- und Lohnreduktion von allen seinen Beschäftigten gefordert und diesen gegenüber, mit Ausnahme des Bf, bereits umgesetzt hat. Auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ist auch davon auszugehen, dass die vom Arbeitgeber verlangte Maßnahme (Arbeitszeit- und Lohnreduktion) notwendig ist, um die Kündigung weiterer Dienstverhältnisse - das Arbeitsverhältnis von 20 Arbeitnehmern musste unstrittig bereits beendet werden - hintanzuhalten.

Stellt man dem das Interesse des Bf gegenüber, der bei der verlangten Änderung seines Dienstverhältnisses nach den Angaben in der Beschwerde eine Gehaltsreduktion von EUR 700,-- netto pro Jahr (bei jährlich 14 Gehältern somit eine monatliche Gehaltskürzung von EUR 50,--) hinnehmen muss, so kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie in diesem Fall ihre Ermessensentscheidung zu Gunsten des mitbeteiligten Arbeitgebers getroffen hat.

Die Beschwerde wendet schließlich ein, die belangte Behörde hätte bei der genannten Interessenabwägung "die voraussichtliche zukünftige Entwicklung" der wirtschaftlichen Situation des mitbeteiligten Arbeitgebers einbeziehen und dessen "realistische Möglichkeiten, ... die Wertschöpfung zu erhöhen" berücksichtigen müssen.

Dem ist nicht beizupflichten. Ebenso wie es der Behörde nach dem Gesagten nicht zukommt, im Verfahren nach § 8 BEinstG die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen zu prüfen, kommt ihr auch nicht die Aufgabe zu, eine Beurteilung künftiger wirtschaftlicher Entwicklungsmöglichkeiten eines Unternehmens vorzunehmen, solange diese (was hier nicht zutrifft) nicht offensichtlich sind. Vielmehr hat die Behörde von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen.

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