Die gem § 13a BEinstG eingerichtete Berufungskommission erfüllt als Tribunal die Anforderungen des Art 6 EMRK
GZ 2011/11/0139, 30.09.2011
Der Bf bringt vor, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdefalls ein "civil right" iSd Art 6 EMRK sei, da es um die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses, somit typische zivilrechtliche Ansprüche, gehe. Daher habe der Bf ein Grundrecht auf Entscheidung durch ein Tribunal. Der Berufungssenat, der den angefochtenen Bescheid erlassen habe, erfülle nach Ansicht des Bf die an ein Tribunal zu stellenden Anforderungen wie Weisungsfreiheit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit der Entscheidungsträger nicht. Außerdem sei die Verhandlung, die vor der belangten Behörde stattgefunden habe, nicht "volksöffentlich" gewesen.
VwGH: Zu diesen Ausführungen ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 1. Juli 2011, G 80/10-12, zu verweisen, nach dem die gem § 13a BEinstG eingerichtete Berufungskommission als Tribunal die Anforderungen des Art 6 EMRK erfüllt, woran auch die B-VG Novelle BGBl I Nr 2/2008 nichts geändert hat. Weiters ist der Beschwerde § 13g Abs 1 BEinstG entgegen zu halten, wonach die Verhandlung der belangten Behörde öffentlich ist. Ein konkretes Vorbringen, dass im gegenständlichen Fall die Öffentlichkeit zur Verhandlung nicht zugelassen worden wäre, findet sich in der Beschwerde nicht.