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Sicherheitsrecht

VwGH: Waffenverbot – Beginn der Frist für Antrag auf Entschädigung für die verfallenen Waffen gem § 12 Abs 4 WaffG

Es bedarf im Fall des Waffenverbots keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheids, sondern die Rechtswirkungen des Verfalls an sichergestellten Gegenständen treten bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheids ein

07. 12. 2011
Gesetze: § 12 WaffG, § 13 AVG, § 56 AVG
Schlagworte: Waffenrecht, verfallene Waffen, Entschädigung, Antrag, Frist, Eintritt der Rechtskraft, schriftliches Anbringen, Bescheid

GZ 2010/03/0174, 21.10.2011

Gegen die "Ablehnung" des Antrags auf Festsetzung einer Entschädigung für die verfallenen Waffen und Munition wendet der Bf ein, er sei am 21. April 2009 anlässlich der Vorsprache bei der Waffenbehörde erstmals damit konfrontiert worden, dass seine Waffen verfallen sein sollen. Es sei ihm aber ausdrücklich eine Entschädigung zugesichert worden. Aufgrund dieser Besprechung habe der Bf darauf vertrauen dürfen, dass er zumindest rechtzeitig um eine entsprechende Entschädigung angesucht habe. Auch ein mündlich gestellter Antrag bzw ein Gespräch mit einer entsprechenden Zusage auf Entschädigung sei als Antrag auf Entschädigung iSd § 12 Abs 4 WaffG zu verstehen.

VwGH: Dem ist zu erwidern, dass gem § 12 Abs 4 WaffG die sichergestellten Waffen (und Munition) mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots (hier: am 23. November 2007) ex lege als verfallen gelten. Es bedarf im Fall des Waffenverbots keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheids, sondern die Rechtswirkungen des Verfalls an sichergestellten Gegenständen treten bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheids ein. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die in § 12 Abs 4 letzter Satz WaffG normierte Frist (von einem Jahr) zu laufen. Innerhalb dieser Frist muss der Anspruch auf Entschädigung bei sonstigem Verlust geltend gemacht werden, und zwar - als fristgebundenes Anbringen - gem § 13 Abs 1 AVG in schriftlicher Form.

Das Beschwerdevorbringen ist auf dem Boden dieser Rechtslage nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs hätte innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Waffenverbots erfolgen müssen. Am 21. April 2009 (zu diesem Zeitpunkt wurde die Entschädigung auch schriftlich beantragt) war diese Frist bereits überschritten. Dass die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen gelten, wurde dem Bf - entgegen seinem Vorbringen - im Übrigen bereits im Bescheid der BH Linz-Land vom 29. Oktober 2007 (Waffenverbot) mitgeteilt.

Dass die angebliche Zusage einer Entschädigung durch einen Mitarbeiter der Waffenbehörde - so die Argumentation der Beschwerde - als Antrag iSd § 12 Abs 4 WaffG zu verstehen sei, kann nicht nachvollzogen werden; es würde aber jedenfalls nichts daran ändern, dass ein solcher Antrag nach der zitierten Bestimmung verspätet gewesen wäre. Sollte das Beschwerdevorbringen aber dahin zu verstehen sein, dass die behauptete "Zusage" einen eigenen Rechtsgrund für die Entschädigung begründe, ist ihr entgegen zu halten, dass § 12 Abs 4 WaffG die Zuerkennung der Entschädigung ausdrücklich "mittels Bescheides" vorsieht. Dass ein solcher (allenfalls mündlicher) Bescheid im gegenständlichen Fall vorgelegen hätte, wird aber nicht einmal vom Bf behauptet.

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