Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrunde liegenden Anlasstat zu laufen
GZ 2010/03/0174, 21.10.2011
VwGH: § 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Bf seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gem § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde va das Verhalten des Bf seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Bf in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde berechne den Zeitraum des Wohlverhaltens des Bf unrichtig. Korrekterweise sei auf den seit der Anlasstat (nicht aber seit der rechtskräftigen Verhängung des Waffenverbots) vergangenen Zeitraum abzustellen. Im angefochtenen Bescheid werde auf die Anlasstat und die Frage, inwieweit diese Gefährdung noch aufrecht sei, überhaupt nicht eingegangen.
Die belangte Behörde hat in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass der relevante Beobachtungszeitraum nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrunde liegenden Anlasstat zu laufen beginnt.