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Wirtschaftsrecht

VwGH: Feststellung gem § 348 Abs 4 GewO – rechtliches Interesse iZm Antrag einer Nachbarin einer geplanten Zentralküche beim Landeskrankenhaus Y, gem § 348 Abs 4 GewO festzustellen, ob deren Betreiber über eine die konkret angestrebte gewerbliche Tätigkeit der zentralen Speisenversorgung der Vorarlberger Landeskrankenhäuser umfassende aufrechte Gewerbeberechtigung sowie für die geplante Zentralküche samt deren Wirtschaftshof über eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung verfüge?

Der Begriff der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage iSd § 74 GewO stellt nicht auf den Bestand einer Gewerbeberechtigung ab

07. 12. 2011
Gesetze: § 348 GewO, § 74 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Feststellung, aufrechte Gewerbeberechtigung, genehmigungspflichtige Betriebsanlage, rechtliches Interesse

GZ 2009/04/0287, 28.09.2011

VwGH: Gem § 348 Abs 4 GewO hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat.

Mit dem Verweis auf ein rechtliches Interesse hat der Gesetzgeber das nach hL und Rsp zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden erforderliche rechtliche Interesse ausdrücklich als Voraussetzung einer Antragstellung nach § 348 Abs 4 GewO normiert. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Bestimmung des § 348 Abs 4 GewO, welche bei Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung einen Antrag zulässt, von jener nach § 348 Abs 1 GewO, nach welcher eine Feststellung nicht über Antrag einer Partei zu erlassen ist.

Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht § 348 Abs 4 GewO einem Erfordernis der Praxis, insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunktes für den Anfall einer Pension, sodass in dieser Hinsicht ein rechtliches Interesse auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben sein wird.

Dagegen kommt der Bf ein vergleichbares rechtliches Interesse zur Stellung eines Antrages nach § 348 Abs 4 GewO nicht zu:

Die Bf stützt ihren Antrag im Wesentlichen darauf, sie habe als Nachbarin der geplanten Zentralküche des Landeskrankenhauses ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob für die in dieser entfalteten Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist, weil davon die Frage abhänge, ob für diese Tätigkeit eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sei.

Es trifft nun zu, dass die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 74 Abs 1 GewO - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen - die regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraussetzt. Jedoch stellt der Begriff der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage iSd § 74 GewO nicht auf den Bestand einer Gewerbeberechtigung ab.

Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde daher zu Recht ein rechtliches Interesse der Bf an einer Antragstellung nach § 348 Abs 4 GewO verneint und den Antrag im Instanzenzug zurückgewiesen.

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