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Steuerrecht

VwGH: Mindestfrist zur Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung?

Eine bestimmte Mindestfrist zur Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung sieht die BAO nicht vor

07. 12. 2011
Gesetze: § 284 BAO
Schlagworte: Mündliche Berufungsverhandlung, Ladung, keine Mindestfrist

GZ 2007/15/0231, 15.09.2011

Die Beschwerde rügt als wesentlichen Verfahrensfehler, dass die Frist zwischen Anberaumung und Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung zu kurz bemessen worden sei, weshalb kein Vertreter der Bf an der Verhandlung habe teilnehmen können.

VwGH: Soweit hierbei (hilfsweise) auf § 41 Abs 2 AVG verwiesen wird, ist daraus für die Bf schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese Norm auf abgabenrechtliche Berufungsverfahren keine Anwendung findet. Eine bestimmte Mindestfrist zur Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung sieht die BAO nicht vor.

Im Beschwerdefall ist die Ladung für die am 11. Juli 2007 angesetzte Berufungsverhandlung dem steuerlichen Vertreter am 29. Juni 2007 zugegangen. Dass diese Frist zur Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung nicht ausreichend bemessen worden wäre, ist nicht zu erkennen. Im Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins hat sich die Bf auf allgemeine Ausführungen (der Verhandlungstermin liege in der Mitte eines der üblichen Urlaubsmonate) beschränkt. Auch die Beschwerde macht nicht einsichtig, dass keine der beiden die Bf im Verwaltungsverfahren vertretenden Steuerberatungsgesellschaften eine mit der Sache vertraute Person zum anberaumten Termin entsenden konnte. Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor. Im Übrigen unterlässt es die Bf auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.

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