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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verantwortlichkeit der außenvertretungsbefugten Organe gem § 9 VStG

Eine Bestrafung eines "Unternehmens" als juristische Person kennt das VStG nicht

07. 12. 2011
Gesetze: § 9 VStG
Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, außenvertretungsbefugte Organe, Bestrafung von Unternehmen

GZ 2009/04/0205, 28.09.2011

VwGH: Gem § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Daher kann nach dem VStG wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden, eine Bestrafung eines "Unternehmens" als juristische Person kennt das VStG nicht.

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