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Verfahrensrecht

OGH: Zur Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO

Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde

06. 12. 2011
Gesetze: § 503 ZPO, § 528 ZPO
Schlagworte: Revision, Aktenwidrigkeit, Beweiswürdigung

GZ 6 Ob 230/11h, 24.11.2011

OGH: Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde.

Die Mutter macht geltend, das Rekursgericht habe die Feststellungen des Erstgerichts aktenwidrig übernommen, weil der Minderjährige V mit seiner Weigerung, nach Italien zurückzukehren, eigentlich nur den Wohnort der Mutter gemeint habe. Damit macht die Kindesmutter aber keine Aktenwidrigkeit, sondern eine unrichtige Beweiswürdigung geltend. Die Beweiswürdigung kann im Revisionsrekursverfahren jedoch nicht angefochten werden. Zudem kann in der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Rekursgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen.

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