Eine unvollständige mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet keine Nichtigkeit iSd § 477 Z 9 ZPO, sondern kann nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden
GZ 3 Ob 90/11y, 12.10.2011
OGH: Eine Nichtigkeit des Ersturteils (im dritten Rechtsgang) gem § 477 Abs 1 Z 9 ZPO soll darin bestehen, dass die (näher zitierte) Ausführung des Erstgerichts keine Erwähnung in der Beweiswürdigung erfahren habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, übersehen die Beklagten, dass eine unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung keine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bildet, sondern nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden kann.