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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 4 Abs 2 BPGG – Pflegegeld der Stufe 7

Kann ein Pflegebedürftiger zB Essen zum Mund führen oder einen Schnabelbecher zum Mund heben und daraus trinken, kann er Bewegungen, die zu einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen, willentlich steuern; damit sind aber zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung noch möglich

06. 12. 2011
Gesetze: § 4 BPGG, § 4 EinstV
Schlagworte: Pflegegeld, Stufe 7, zielgerichtete Bewegungen

GZ 10 ObS 108/11x, 08.11.2011

OGH: Nach § 4 Abs 2 BPGG sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pflegegelds der Stufe 7 gegeben, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung dieser Erfordernisse in § 4 Abs 2 BPGG zu erkennen gegeben, dass er die darin beschriebene umfassende Bewegungseinschränkung (bzw einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit ansieht. Schon ein (einziger) dem Pflegebedürftigen noch möglicher Bewegungsablauf dieser Qualität schließt daher die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 7 aus. Kann ein Pflegebedürftiger zB Essen zum Mund führen oder einen Schnabelbecher zum Mund heben und daraus trinken, kann er Bewegungen, die zu einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen, willentlich steuern; damit sind aber zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung noch möglich. Es muss sich im weitesten Sinn jeweils um Bewegungen handeln, die geeignet sind, die Pflege zu erleichtern oder den pflegerischen Aufwand - wenn auch geringfügig - zu mindern bzw die Lebensführung des Betroffenen zu erleichtern.

Nach den Feststellungen gab der Kläger der Sachverständigen spontan die Hand. Er kann vorgeschnittenes Brot selbständig zum Mund führen; er greift mit beiden Händen nach einem Handtuch, das auf seinem oberen Brustkorbbereich liegt und wischt sich (nach dem Rasieren) Seifenreste aus dem Gesicht. Das Berufungsgericht ging deshalb iSd zitierten Rsp (trotz der Gehunfähigkeit und des Unvermögens des Klägers zum selbständigen Lagewechsel) vertretbar davon aus, dass zielgerichtete Bewegungen der oberen Extremitäten mit funktioneller Umsetzung noch möglich seien. Dass der Kläger - wie sich aus dem Gutachten der Sachverständigen ergibt - infolge seiner weit fortgeschrittenen Demenz vom Alzheimertyp während der Essenseinnahme auf das (Weiter-)Essen vergisst, ist kein Kriterium für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 2 BPGG, sondern nach § 4 Abs 1 der Einstufungsverordnung (EinstV) zu beurteilen: Danach sind die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Der bestehende Pflegeaufwand - etwa für das Einnehmen von Mahlzeiten (§ 1 Abs 4 EinstV) - ist anzuerkennen, weil der Kläger, wenngleich nicht wegen körperlicher Bewegungsunfähigkeit, so doch wegen seiner geistigen oder psychischen Einschränkungen besondere Betreuung braucht.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der  Kläger die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 7 nicht erfüllt, entspricht daher der Rsp des erkennenden Senats zu vergleichbaren Fällen.

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