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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gem § 76 GSVG bzw § 107 ASVG (Überbezug einer Ausgleichszulage iZm rückwirkender Zuerkennung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung – Pensionsnachzahlung wurde ungekürzt an den, entgegen anderslautender gegenüber den Pensionsversicherungsträgern abgegebenen Erklärungen, im gemeinsamen Haushalt lebenden pensionsberechtigten Ehegatten ausbezahlt)

Die Wörter „zu Unrecht“ in § 76 GSVG (bzw § 107 ASVG) sind im materiellen Sinn auszulegen, dh es kommt für die Rückforderung darauf an, ob die Erbringung den gesetzlichen Vorschriften entsprach; die Unrechtmäßigkeit der Leistung muss somit aus jenen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts abgeleitet werden, die sich mit den Ansprüchen auf Versicherungsleistungen befassen

06. 12. 2011
Gesetze: § 107 ASVG, § 76 GSVG, § 296 ASVG
Schlagworte: Allgemeines / gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen, bewusst unwahre Angaben, Bereicherungsrecht, Überbezug einer Ausgleichszulage, berücksichtigungswürdige Umstände

GZ 10 ObS 97/11d, 08.11.2011

OGH: Nach § 76 Abs 1 GSVG hat der Versicherungsträger ua zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Bestimmung des § 76 GSVG ist ebenso wie die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 107 ASVG eine bereicherungsrechtliche Sonderregelung im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverhältnis.

Die Rückforderung nach § 76 GSVG (bzw § 107 ASVG) setzt somit voraus, dass die gewährte Leistung zu Unrecht erbracht wurde und einer der genannten Rückforderungstatbestände vorliegt. Dabei sind die Wörter „zu Unrecht“ in § 76 GSVG (bzw § 107 ASVG) im materiellen Sinn auszulegen, dh es kommt für die Rückforderung darauf an, ob die Erbringung den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Die Unrechtmäßigkeit der Leistung muss somit aus jenen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts abgeleitet werden, die sich mit den Ansprüchen auf Versicherungsleistungen befassen.

Entsteht daher - wie im vorliegenden Fall - durch eine rückwirkende Zuerkennung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung an einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bei dem anderen Ehegatten ein Überbezug einer Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Wird die Pensionsnachzahlung hingegen ungekürzt an den im gemeinsamen Haushalt lebenden pensionsberechtigten Ehegatten ausbezahlt, so liegt aufgrund der materiell-rechtlichen Bestimmungen des ASVG ein unrechtmäßiger Leistungsbezug vor. Da aufgrund der von den Vorinstanzen getroffenen und im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH nicht mehr angreifbaren Tatsachenfeststellungen der Kläger und seine Ehegattin  - entgegen den von ihnen damals gegenüber den Pensionsversicherungsträgern abgegebenen Erklärungen - im maßgebenden Zeitraum vom 1. 2. 2002 bis 2005 einen gemeinsamen Haushalt führten und der Kläger erst im Juli bzw August 2005 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist, liegt im Umfang der Auszahlung eines Teilbetrags von 14.991,28 EUR ein unrechtmäßiger Leistungsbezug des Klägers vor.

Rückforderbar ist diese Leistung aber nur dann, wenn der Kläger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, durch bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Die beklagte Partei hat geltend gemacht, der Kläger habe bewusst unwahre Angaben gemacht, weil er im bezughabenden Pensionsakt unrichtigerweise angegeben habe, mit seiner Ehegattin im strittigen Zeitraum vom 1. 2. 2002 bis 12. 5. 2005 nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben.

Der Rückforderungstatbestand des § 76 Abs 1 erster Fall GSVG („bewusst unwahre Angaben“) setzt ein vorsätzliches aktives Handeln des Empfängers, zB bei der Antragstellung, voraus. Dem Empfänger muss die Unrichtigkeit seiner Angaben „bewusst“ gewesen sein; für die Herbeiführung des Leistungsbezugs genügt bedingter Vorsatz, dh der Antragsteller billigt - zumindest - die unberechtigte Leistungsgewährung. Die unwahren Angaben müssen für die Leistungsgewährung - dem Grunde oder der Höhe nach - kausal gewesen sein.

Nach den für den OGH bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der Kläger gegenüber der beklagten Partei zur Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts mit seiner Gattin bewusst unwahre Angaben gemacht hat und diese unwahren Angaben auch für die Auszahlung der Pensionsnachzahlung an den Kläger kausal gewesen sind.

Der von der beklagten Partei geltend gemachte Rückforderungstatbestand des § 76 Abs 1 erster Fall GSVG ist daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts erfüllt. Sämtliche vom Kläger gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht vorgebrachten Argumente, die im Wesentlichen die Aufrechnungsmöglichkeit nach § 296 Abs 4 ASVG zum Inhalt haben, sind nicht stichhältig. Im gegenständlichen Verfahren kommt der Bestimmung des § 296 Abs 4 ASVG nur als Vorfrage für die Unrechtmäßigkeit der Leistung nach § 76 Abs 1 GSVG Bedeutung zu. Im Ergebnis liegt somit nach Ansicht des erkennenden Senats eine von der beklagten Partei an den Kläger zu Unrecht ausbezahlte Leistung vor, die von der beklagten Partei infolge Vorliegens des Rückforderungstatbestands nach § 76 Abs 1 erster Fall GSVG vom Kläger auch mit Erfolg wieder zurückgefordert werden kann.

Gem § 76 Abs 3 Z 2 GSVG kann der Versicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags in Teilbeträgen zu lassen. § 89 Abs 4 Satz 2 ASGG ermöglicht auch dem Arbeits- und Sozialgericht für den Fall, dass dem Kläger eine Rückersatzpflicht an den Beklagten auferlegt wird, die Leistungsfrist und die Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen. Nach der Rsp ist das Vorliegen dieser Billigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Es ist daher auch die vom Berufungsgericht zur Klärung der Vermögens- und Einkommenslage des Klägers aufgetragene Verfahrensergänzung nicht zu beanstanden.

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