Der Gesetzesauftrag des § 296 Abs 4 ASVG verpflichtet den Pensionsversicherungsträger im Innenverhältnis, aber auch im Außenverhältnis zu anderen Pensionsversicherungsträgern zur Aufrechnung eines Ausgleichszulagenüberbezugs gegen die Pensionsnachzahlung, wenn der Überbezug durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung entstanden ist
GZ 10 ObS 97/11d, 08.11.2011
OGH: § 296 Abs 4 ASVG enthält als Sondernorm eine neben den §§ 103 und 107 ASVG bestehende Aufrechnungsmöglichkeit. Mit dem Überbezug an Ausgleichszulage können iSd § 296 Abs 4 ASVG nicht nur Pensionszahlungen nach dem ASVG, sondern aus jedem Pensionssystem aufgerechnet werden. Die Aufrechnung hat auch dann Platz zu greifen, wenn der Überbezug an Ausgleichszulage dadurch entstanden ist, dass in den Fällen des § 292 Abs 2 ASVG dem Ehegatten eine Pension rückwirkend zuerkannt wird. Da eine dem § 103 Abs 2 ASVG entsprechende Einschränkung nicht besteht, wird, wenn dies notwendig sein sollte, die gesamte Pensionsnachzahlung für die Aufrechnung herangezogen werden können.
Der Gesetzesauftrag des § 296 Abs 4 ASVG verpflichtet somit den Pensionsversicherungsträger im Innenverhältnis, aber auch im Außenverhältnis zu anderen Pensionsversicherungsträgern zur Aufrechnung eines Ausgleichszulagenüberbezugs gegen die Pensionsnachzahlung, wenn der Überbezug durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung entstanden ist. Der Gesetzgeber hat damit eine Möglichkeit geschaffen, Überbezüge an Ausgleichszulage des einen Ehegatten, die - wie hier - durch eine rückwirkende Zuerkennung (oder Erhöhung) einer Leistung an den anderen Ehegatten entstanden, gegen deren Nachzahlung aufzurechnen. Nach § 292 Abs 2 ASVG ist nämlich bei Feststellung des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs 4 ASVG zu berücksichtigen. Im Ausgleichszulagenrecht geht der Gesetzgeber also vom Familieneinkommen aus.
Ganz allgemein liegt der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 296 Abs 4 ASVG die Erwägung zugrunde, dass eine zunächst gebührende und rechtmäßig ausgezahlte Ausgleichszulage nicht behalten werden darf, wenn sich nachträglich durch rückwirkende Zuerkennung (oder Erhöhung) einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ergibt, dass der Richtsatz erreicht oder überstiegen worden wäre, wenn diese Pensionsleistung früher zuerkannt worden wäre. Andernfalls würde es rückwirkend betrachtet zu einer Bereicherung des Pensionisten um die während des sich überschneidenden Zeitraums bezogene Ausgleichszulage kommen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mit Bescheid der beklagten Partei vom 20. 7. 2005 eine Erwerbsunfähigkeitspension rückwirkend ab dem 1. 2. 2002 gewährt. Durch diese rückwirkende Pensionszuerkennung an den Kläger ist bei dessen Ehegattin unbestritten ein Ausgleichszulagenüberbezug von 14.991,28 EUR für den Zeitraum vom 1. 2. 2002 bis 12. 5. 2005 entstanden.
Die Nebenintervenientin hatte daher gemäß der dargelegten Bestimmung des § 296 Abs 4 ASVG die Verpflichtung, den bei der Gattin des Klägers entstandenen Überbezug einer Ausgleichszulage gegen die dem Kläger gebührende Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Diese Aufrechnung unterblieb nach den Feststellungen nur deshalb, weil der Kläger und seine Gattin gegenüber der beklagten Partei bzw der Nebenintervenientin damals übereinstimmend angegeben hatten, dass sie im maßgebenden Zeitraum vom 1. 2. 2002 bis 12. 5. 2005 keinen gemeinsamen Haushalt gehabt hätten. Es war damit aufgrund dieser - wie sich nunmehr herausstellte - unrichtigen Angaben des Klägers und dessen Gattin eine Aufrechnung gegen die an den Kläger geleistete Pensionsnachzahlung nach § 296 Abs 4 ASVG nicht möglich gewesen. Die Pensionsnachzahlung iHv insgesamt 37.184,09 EUR wurde daher (auch) aufgrund der unrichtigen Angaben des Klägers über das Nichtbestehen eines gemeinsamen Haushalts mit seiner Gattin im maßgebenden Zeitraum vom 1. 2. 2002 bis 12. 5. 2005 - abgesehen von einer an das Arbeitsmarktservice iHv 2.709,50 EUR geleisteten Teilzahlung - zur Gänze an den Kläger ausbezahlt.
Die Nebenintervenientin versuchte in der Folge - allerdings ohne Erfolg - den Überbezug an Ausgleichszulage von der Gattin des Klägers zurückzufordern. Eine Aufrechnungsmöglichkeit nach § 296 Abs 4 ASVG gegenüber der Gattin des Klägers bestand deshalb nicht, weil diese keine Pensionsnachzahlung erhalten hatte.
Dem Kläger ist nun zwar darin beizupflichten, dass eine Aufrechnung des bei seiner Gattin entstandenen Überbezugs an Ausgleichszulage gegen seine Pensionsnachzahlung nach deren Auszahlung an ihn gem § 296 Abs 4 ASVG nicht mehr möglich ist. Der Kläger hat allerdings diese Pensionsnachzahlung insoweit zu Unrecht erhalten, als diese gem § 296 Abs 4 ASVG vorrangig zur Tilgung des bei seiner Gattin entstandenen Überbezugs an Ausgleichszulage iHv 14.991,28 EUR zu verwenden gewesen wäre.
Die beklagte Partei hat daher mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid die von ihr an den Kläger geleistete Pensionsnachzahlung im Umfang dieses vom Kläger zu Unrecht erhaltenen Teilbetrags von 14.991,28 EUR gem § 76 GSVG zurückgefordert.