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Strafrecht

OGH: Veruntreuung gem § 133 StGB (iZm Geld enthaltendes Behältnis)

Wird aufgrund eines „Rechtsgeschäfts oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses“ ein Geld enthaltendes Behältnis erlangt, bezieht sich diese Art von Gewahrsamserlangung dann nur auf das Behältnis und nicht auch auf das darin enthaltene Geld, wenn das Behältnis den direkten Zugriff des zur Verwendung, Verwahrung, Zurückstellung oder Weitergabe des Behältnisses Verpflichteten hindern soll; das ist nach der - maßgeblichen - Verkehrsauffassung keineswegs nur der Fall, wenn der Zugriff auf das Geld bloß durch Handlungen zu erlangen wäre, wie sie § 129 StGB unter strengere Strafe stellt

06. 12. 2011
Gesetze: § 133 StGB, § 127 StGB, § 129 StGB
Schlagworte: Veruntreuung, Diebstahl, Geld enthaltendes Behältnis

GZ 13 Os 69/11p, 13.10.2011

OGH: Anvertraut ist einem eine Sache, wenn aufgrund eines „Rechtsgeschäfts oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses“ alleiniger Gewahrsam daran mit der Verpflichtung erlangt wird, die Sache im Interesse eines anderen zu verwenden, zu verwahren, zurückzustellen oder an einen Dritten weiterzugeben. Werden vertretbare Sachen - wie Geld - übergeben, spricht man von „Anvertrauen“, wenn der Täter verpflichtet ist, ebensoviel derselben Art (zB einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten.

Wird aufgrund eines „Rechtsgeschäfts oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses“ ein Geld enthaltendes Behältnis erlangt, bezieht sich diese Art von Gewahrsamserlangung dann nur auf das Behältnis und nicht auch auf das darin enthaltene Geld, wenn das Behältnis den direkten Zugriff des zur Verwendung, Verwahrung, Zurückstellung oder Weitergabe des Behältnisses Verpflichteten hindern soll. Das ist nach der - maßgeblichen - Verkehrsauffassung keineswegs nur der Fall, wenn der Zugriff auf das Geld bloß durch Handlungen zu erlangen wäre, wie sie § 129 StGB unter strengere Strafe stellt.

Vorliegend war dem (im unmittelbarem Umfeld seines Poststützpunkts agierenden) Angeklagten nach den Feststellungen der Tatrichter klar, dass nur verbotswidriges Öffnen oder Schütteln der Behälter ihm den direkten Zugriff auf die darin befindlichen Münzen ermöglichte. Da er sich gleichwohl just dadurch Münzen im Wert von 32.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Willen aneignete, hat er das Vergehen des Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StPO verwirklicht.

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