Nach hA besteht die wegen des nach § 828 ABGB geltenden Einstimmigkeitsprinzips erforderliche Willensbildung schlicht (mangels anderer Vereinbarung) in der formlosen Zustimmung im weiteren Sinn aller zu der betreffenden Verfügung; diese ist Willenserklärung und kann daher nach § 863 ABGB auch - nachträglich - konkludent erfolgen
GZ 3 Ob 151/11v, 08.11.2011
OGH: Nach hA besteht die wegen des nach § 828 ABGB geltenden Einstimmigkeitsprinzips erforderliche Willensbildung schlicht (mangels - hier nicht behaupteter - anderer Vereinbarung) in der formlosen Zustimmung im weiteren Sinn aller zu der betreffenden Verfügung; diese ist Willenserklärung und kann daher nach § 863 ABGB auch - nachträglich - konkludent erfolgen; dabei fungieren sie nicht als Träger eines einheitlichen Gesamtwillens, sondern jeder für sich als Teilhaber der Rechtsgemeinschaft.
Daher erweist sich die Rechtsansicht des Klägers, es bedürfe einer vertraglichen Vereinbarung unter Beteiligung aller Zustimmungsberechtigten, als unzutreffend und es kommt auf den Zugang der später den Beklagten erklärten Zustimmung durch die einzige ursprünglich ablehnende Mit- und Wohnungseigentümerin bei den übrigen nicht an. Der Zugang sowohl der im Rahmen des Umlaufbeschlusses abgegebenen Zustimmungserklärungen als auch des Einverständnisses der ursprünglich ablehnenden Mit- und Wohnungseigentümerin an die Beklagten ist gar nicht strittig.
Diese Willenserklärungen sind daher nach § 876 ABGB nicht mehr frei widerrufbar, sondern können nur mehr wegen Willensmängeln angefochten werden; dazu fehlen aber entsprechende Behauptungen des Klägers. Da es sich bei den Zustimmungserklärungen iSd § 828 ABGB nicht um Vertragsangebote handelt, stellt sich die Frage nach deren Bindungsfrist nicht.