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Strafrecht

OGH: Raub mit schweren Folgen iZm Oberschenkelbruch des Opfers infolge eines Sturzes nach Narkotisierung

Beim Raub mit schweren Folgen müssen diese unmittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht sein und im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Täterverhaltens liegen

20. 05. 2011
Gesetze: § 143 StGB
Schlagworte: Schwerer Raub, schwere Folgen

GZ 15 Os 94/10b, 11.08.2010
OGH: Die Beschwerde führt - zutreffend - aus, dass die schweren Folgen des § 143 Satz 2 und 3 StGB durch die Gewaltanwendung verursacht und im Rahmen der objektiven Erfolgszurechnung des Täterverhaltens liegen müssen. Dass zwischen der Narkotisierung und dem Oberschenkelbruch kein deliktsspezifischer Zusammenhang bestünde, wird von ihr allerdings lediglich behauptet und nicht argumentativ aus einem Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem Gesetz entwickelt. Solcherart wird aber der Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Im Übrigen ist - ausgehend von den erstgerichtlichen Annahmen, wonach der Sturz auf den Boden, bei dem sich das Opfer den offenen Oberschenkelbruch zuzog, eine unmittelbare Folge des Einflößens eines Narkotikums war - nicht ersichtlich, weshalb die konkrete Tatfolge nicht im Risikozusammenhang mit dem konstatierten Täterverhalten liegen sollte.

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