Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 11 Abs 2 WRG unterscheidet sich wesentlich von den in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen
GZ 2010/07/0162, 13.10.2011
VwGH: Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 11 Abs 2 WRG unterscheidet sich wesentlich von den in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen.