Zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides muss ein konsenswidriger Zustand andauern
GZ 2010/07/0162, 13.10.2011
VwGH: Gem § 27 Abs 4 WRG hat die Behörde eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
Die im Bescheid des LH vom 5. September 2008 vorgeschriebene Sicherheitsleistung gem § 11 Abs 2 WRG stellt eine anlässlich der Bewilligung angeordnete Maßnahme iSd § 27 Abs 4 WRG dar.
Dem in § 27 Abs 4 WRG normierten Erfordernis "wiederholter Mahnung" ist mit einer mindestens zweimaligen Mahnung, die anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung gestellten Bedingungen einzuhalten, entsprochen.
Die Entziehung der Bewilligung ist nur zulässig, wenn - neben dem Vorliegen wiederholter, zu Recht erfolgter Mahnungen - zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. Es muss also zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides ein konsenswidriger Zustand andauern.