Eine persönliche Anwesenheit der Parteien bei der mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich
GZ 2008/05/0017, 06.09.2011
VwGH: § 11 Abs 1 EisbEG sieht zwar vor, dass der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt werden, wobei nach § 14 Abs 1 leg cit zur mündlichen Verhandlung die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengel die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden sind. Das Erfordernis einer persönlichen Anwesenheit von Parteien wird dort aber nicht normiert. Dass sich die bf Parteien bei dieser Verhandlung nicht hätten vertreten lassen können, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan, zumal nicht erkennbar ist, dass es den bf Parteien nicht möglich gewesen wäre, vor der mündlichen Verhandlung einen Vertreter zu beauftragen und diesen mit den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere den tatsächlichen Grenzverläufen bezüglich des Dienstbarkeitsbereiches hinreichend zu informieren.
Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen, die belangte Behörde hätte bei der Verhandlung nicht nur die Interessen der mitbeteiligten Partei als Enteignungswerberin, sondern auch (aus dem Blickwinkel ihrer Manuduktionspflicht) die Interessen der Bf als der "rechtlich schwächeren Belasteten" zu wahren gehabt und daher nicht ohne die anwesenden Bw verhandeln dürfen, als nicht zielführend.