Die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG und die Vorschreibung einer Ersatzleistung sind unvereinbar
GZ 2011/10/0092, 26.09.2011
Die Bf bringen vor, dass die Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG erteilt werden könne, weil die von den Bf angebotene Ersatzaufforstung einer wesentlich größeren Fläche dazu führe, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen Fläche als Wald nicht bestehe.
VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG und die Vorschreibung einer Ersatzleistung unvereinbar sind. Wird nämlich der Verlust der Wirkungen des zu rodenden Waldes so hoch eingestuft, dass Ausgleichsmaßnahmen erforderlich erscheinen, so muss von einem besonderen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung ausgegangen werden, das eine Rodungsbewilligung nach dieser Bestimmung ausschließt. Dass an der Erhaltung der gegenständlichen Fläche mit hoher Schutz- und Wohlfahrtsfunktion als Wald ein besonderes öffentliches Interesse besteht, wird in der Beschwerde - abgesehen vom dargestellten Vorbringen betreffend eine Ersatzaufforstung - nicht konkret bestritten.
Die für den gegenständlichen Rodungsantrag maßgebliche Norm ist somit § 17 Abs 3 ForstG.