Eine bestimmte Art der Straßenbenützung iSd § 96 Abs 6 StVO kann zwar auch in der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken liegen (§ 82 StVO); dem Wortlaut nach muss jedoch von vornherein feststehen ("bestimmt" sein), dass die Straße überhaupt und in welcher Art sie benützt werden wird, andernfalls eine Überwachung wohl auch nicht zielführend durchgeführt werden kann
GZ 2010/02/0087, 16.09.2011
VwGH: Gem § 96 Abs 6 erster Satz StVO hat, sofern es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs erfordert, die Behörde zu verfügen, dass bestimmte Arten der Straßenbenützung, insbesondere solche, für die eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, von Organen der Straßenaufsicht besonders zu überwachen sind.
Nach den Materialien zu dieser Bestimmung hat der Handelsausschuss des Nationalrates über die Regierungsvorlage zur StVO Folgendes berichtet:
"Verschiedene Straßenbenützungen, zB sportliche Veranstaltungen oder Transporte mit überschweren Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen von außergewöhnlichen Abmessungen machen es im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich, dass sie von Organen der Straßenaufsicht überwacht werden. Diese Organe sind dann jeweils in der Lage, anderen Straßenbenützern etwa erforderliche Anordnungen zu geben."
Die bisher vom VwGH iZm der Vorschreibung von Überwachungsgebühren entschiedenen Fälle zu § 96 Abs 6 StVO betrafen Radsportveranstaltungen.
§ 96 Abs 6 erster Satz StVO stellt als Objekt der behördlichen Überwachung auf "bestimmte Arten der Straßenbenützung" ab. Eine solche "bestimmte" Art der Straßenbenützung kann zwar auch in der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken liegen (§ 82 StVO); dem Wortlaut nach muss jedoch von vornherein feststehen ("bestimmt" sein), dass die Straße überhaupt und in welcher Art sie benützt werden wird, andernfalls eine Überwachung wohl auch nicht zielführend durchgeführt werden kann.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde die "Überwachung dieser Musikveranstaltungen" angeordnet, ohne dass sich aus dem Spruch oder der Begründung des angefochtenen Bescheides ergäbe, dass eine bestimmte Art der Straßenbenützung im oben ausgeführten Sinne überwacht werden sollte. Die belangte Behörde befürchtete lediglich als Prognoseentscheidung auf Grund bisheriger Erfahrungen mit den vorliegenden Veranstaltungen, dass Teilnehmer an den Veranstaltungen eine in der Nähe eines Veranstaltungsortes liegende Landstraße betreten könnten. Bei diesem Umstand handelte es sich aber nicht um eine "bestimmte Art der Straßenbenützung" iSd § 96 Abs 6 StVO; allenfalls handelte es sich um Veranstaltungen, die bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen gem § 27a SPG zu überwachen gewesen wären.