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Sozialrecht

VwGH: Arbeitslosengeld für Selbständige – Ermittlung des Einkommens

Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, dh ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden

30. 11. 2011
Gesetze: § 12 Abs 6 lit c AlVG, § 36a AlVG, § 36b AlVG, § 7 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, selbständig, Ermittlung des Einkommens, Beginn der Erwerbstätigkeit

GZ 2008/08/0226, 19.10.2011

VwGH: Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs 6 lit c AlVG ist auf Grund des § 36a Abs 2 und Abs 5 Z 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des gem § 12 Abs 6 lit c AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid erfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen. Konsequenterweise bestimmt § 36a Abs 7 AlVG, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt; diese Verteilung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens eines Kalenderjahres ist aber dann nicht vorzunehmen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird.

Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, dh ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden. Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt hingegen keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde.

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