Ist die Genehmigungspflicht der betreffenden Änderungen der Betriebsanlage offenkundig, ist kein Feststellungsbescheid gem § 358 Abs 1 GewO zu erlassen, sondern der Feststellungsantrag zurückzuweisen
GZ 2007/04/0114, 28.09.2011
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die Anlage am Standort Y, O-Straße 9, in ihrer Gesamtheit den Bestimmungen der GewO unterliege oder ob dies allenfalls nur teilweise der Fall sei. Bei einer Gesamtbetriebsgröße von 30.000 m2 würden nur 3.000 m2 als Verkaufsfläche und 1.000 m2 (nach dem Antrag: 1.150 m2) als Parkfläche genutzt, der überwiegende Rest von 26.000 m2 sei der landwirtschaftlichen Produktion vorbehalten. Als Verkaufsstätte diene nur eines von auf dem Standort befindlichen vierzehn Gewächshäusern, sodass nur dieses den Bestimmungen der GewO zu unterstellen und ausschließlich für dieses eine Gewächshaus die Einholung einer Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sein könne. Eine Ausweitung der Genehmigungspflicht auf sämtliche Gewächshäuser bzw den gesamten Betriebsstandort sei auszuschließen, da nicht in allen Gewächshäusern eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde.
VwGH: Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnedies zu Grunde gelegt hat, dass der Beurteilungsgegenstand eines Bescheides gem § 358 Abs 1 GewO nur die Genehmigungspflicht jener räumlich abgegrenzten Anlagenteile ist, in der gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde ist zutreffend, weil § 358 Abs 1 GewO nur die "Genehmigungspflicht einer Anlage iSd § 74" leg cit betrifft und als gewerbliche Betriebsanlage gem § 74 Abs 1 GewO von vornherein nur eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen ist, "die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist".
Gegen die gem § 358 Abs 1 zweiter Satz GewO entscheidende Beurteilung, die Genehmigungspflicht der vom Bf bezeichneten Anlage iSd § 74 Abs 2 GewO, soweit in dieser gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, sei offenkundig, weil die Anlage schon beispielsweise aufgrund des über 1.000 m2 großen Kundenparkplatzes geeignet sei, die in § 74 Abs 2 GewO genannten Beeinträchtigungen zu bewirken, bringt die Beschwerde nichts Konkretes vor; diese Beurteilung ist auch seitens des VwGH nicht zu beanstanden. Da die belangte Behörde somit zutreffend von der Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht der in Rede stehenden gewerblichen Betriebsanlage iSd § 74 GewO ausgegangen ist, hatte sie zufolge § 358 Abs 1 zweiter Satz GewO keinen Feststellungsbescheid zu erlassen, sondern den Feststellungsantrag zurückzuweisen.
Soweit die Beschwerde aber meint, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid jene Teile der Anlage bezeichnen müssen, auf die sich der Spruch des angefochtenen Bescheides (somit die Offenkundigkeit der Betriebsanlagengenehmigungspflicht) bezieht, ist ihr einerseits mit der belangten Behörde zu entgegnen, dass der Feststellungsbescheid nach § 358 GewO ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zu Grunde liegenden Antrages zu halten hat. Mit dem Antrag hat der Bf die Feststellung iSd § 358 GewO, dass die "Anlage am Standort Y, O-Straße 9" keinerlei Genehmigungspflicht iSd § 74 GewO bedürfe und dass diese Anlage keine Betriebsanlage darstelle, begehrt, nicht aber die Feststellung hinsichtlich genau umschriebener Teile der Anlage.
Andererseits obliegt der Behörde nach dem Wortlaut des § 358 Abs 1 GewO nur die Feststellung, "ob" die Anlage (die, soweit sie der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, eine Einheit bildet) der Genehmigung bedarf. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen eines Verfahrens gem § 358 Abs 1 GewO konkrete, im Antrag nicht bezeichnete Teile einer Betriebsanlage festzustellen, die die Genehmigungspflicht bewirken, zumal es Aufgabe des Inhabers der Betriebsanlage ist, die Teile seiner Anlage im Genehmigungsansuchen und in der zugehörigen Betriebsbeschreibung zu bezeichnen (vgl auch § 358 Abs 2 GewO).
Die Beschwerde wendet schließlich ein, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die entgegen dem Antragsvorbringen im Bescheid nach § 348 GewO nicht erfolgte Feststellung, dass der Anbau, die Aufzucht, die Kultivierung und die werterhöhende Pflege von Blumen, Grünpflanzen, Bäumen und anderen Gärtnereigewächsen sowie der - damit in Zusammenhang stehende - Verkauf von Hartware nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt, zu sanieren und eine entsprechende Feststellung zu treffen.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass Gegenstand des gem § 358 GewO erlassenen angefochtenen Bescheides ausschließlich die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage iSd § 74 GewO bzw deren Offenkundigkeit ist, nicht aber die in einem Verfahren nach § 348 GewO zu beantwortende Frage, ob auf eine bestimmte Tätigkeit die Bestimmungen der GewO anzuwenden sind.